Vergünstigte Zollabgaben für Warenimporte im Rahmen der Endverwendung beantragen
Melden Sie Nicht-Unionswaren zum Verfahren der Endverwendung an, können Sie ermäßigte Zollsätze in Anspruch nehmen.
Beschreibung
Nicht-Unionswaren sind Waren aus Ländern außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, die zum Beispiel
- in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden oder
- in ein europäisches Zollverfahren überführt worden sind, in dem keine Abgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen beachtet werden müssen (Beispiele für solche Zollverfahren sind das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung) oder
- dadurch gewonnen wurden, dass Unions- und Nicht-Unionswaren gemeinsam bearbeitet oder verarbeitet werden (Beispiel: Automobile, deren Bestandteile sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zollgebiets der EU gewonnen oder hergestellt worden sind).
Für diese Nicht-Unionswaren können Sie vergünstigte Einfuhrabgaben geltend machen, wenn die Waren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) verknüpft sind. Das können zum Beispiel Waren sein, die
- für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen,
- für Bohr- oder Förderplattformen,
- für die zivile Luftfahrt oder
- für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen
bestimmt sind.
Um eine solche zolltarifliche Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung, die Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen müssen.
Die Bewilligung kann auch rückwirkend erteilt werden. Wird Ihr Antrag bewilligt, muss die Bewilligung nach spätestens 5 Jahren erneuert werden.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100761
01077 Dresden
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Fax: +49 228 303-97924
Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen (Teil I bis III und Teil V)
- Zusatzblatt nationale Angaben
Für den Antrag und die spätere Bewilligung benötigen Sie darüber hinaus eine EORI-Nummer (Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte). Die EORI-Nummer wird auf Antrag von der Generalzolldirektion -Dienstort Dresden- Stammdatenmanagement vergeben und kann über das Bürger- und Geschäftskundenportal beantragt werden.
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Sie die zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Rahmen der Endverwendung in Anspruch nehmen können, müssen Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen
- im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein;
- die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten.
Zu diesem Zweck wird überprüft,
- dass Sie sich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz halten, das heißt
- Sie haben weder schwerwiegend noch mehrmals gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen.
- Sie haben keine schwereren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
- dass Sie nachweislich über ein funktionierendes, belastbares Kontrollsystem für Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und Warenbewegungen verfügen, das heißt
- Sie müssen belegen, dass Sie Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen systematisch führen und dem Zoll entsprechende Kontrollen ermöglichen.
- dass Sie die nötigen praktischen oder beruflichen Qualifikationen besitzen;
- eine Sicherheit für Einfuhrabgaben leisten, die möglicherweise entstehen könnten.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und es möglich ist, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der nicht außer Verhältnis zu Ihrem wirtschaftlichen Bedürfnis steht, wird die Bewilligung unter der Bedingung erteilt, dass Sie als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber
- die Waren zu den vorgeschriebenen Zwecken verwenden, oder
- die Verpflichtung zu den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen auf eine andere Person übertragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Die Bewilligung der der Endverwendung müssen Sie schriftlich beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort den Antrag auf Bewilligung einer Endverwendung (Formular 0287) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
- Laden Sie außerdem den Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen herunter und füllen Sie die Teile I bis III und V aus.
- Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht einreichen.
- Drucken Sie den vollständig ausgefüllten Antrag und Fragebogen aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Reichen Sie das Formular in dreifacher Ausfertigung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Dort wird Ihr Antrag geprüft.
- Das Hauptzollamt übersendet Ihnen die Bewilligung der Endverwendung in schriftlicher Form. Sofern beabsichtigt ist, den Antrag abzulehnen, erhalten Sie vorher, im Rahmen eines rechtlichen Gehörs, die Gelegenheit zur Stellungnahme.
- In die Bewilligung nimmt das Hauptzollamt bestimmte Auflagen, Bedingungen und Hinweise auf, die Sie bei der Abwicklung des Verfahrens der Endverwendung beachten müssen, darunter die Geltungsdauer, die Übertragung von Rechten und Pflichten sowie Informationspflichten.
- Die Bewilligung wird in der Regel an dem Tag wirksam, an dem sie Ihnen zugestellt wird.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Über Ihren Antrag wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach dessen Annahme entschieden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 18.12.2020
Stichwörter
Zollamtliche Überwachung, Nicht-Unionswaren, Begünstigung, Zoll, Zollverfahren, Endverwendung, Abgaben, Zollgebiet, Unionswaren, EUS, Besondere Verfahren