Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren Bewilligung

    Status als "Zugelassener Empfänger" für das Unionsversandverfahren beantragen

    Wenn Sie regelmäßig Waren im Versandverfahren erhalten, können Sie das Zollverfahren mit dem Status "Zugelassener Empfänger" vereinfachen.

    Beschreibung

    Die Waren können im Unionsversandverfahren vom Ausgangsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden, an dem die Zollvorschriften und die nationalen Steuervorschriften erfüllt werden.

    Wenn Sie regelmäßig Waren aus dem Unionsversandverfahren in Deutschland empfangen, können Sie als Unternehmen oder Einzelperson den Status als "Zugelassenen Empfänger" beantragen. Dieser Status vereinfacht die Zollförmlichkeiten beim Empfang der Ware. 

    Konkret haben Sie nach erteilter Bewilligung als "Zugelassener Empfänger" folgende Vorteile:

    • Sie können die Waren direkt in Ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort empfangen. (In der Bewilligung werden die konkreten Orte genannt, auf die sich Ihre Bewilligung als "zugelassener Empfänger bezieht).
    • Die Gestellung, das heißt die Pflicht zur Vorführung der Waren an der Bestimmungszollstelle, entfällt. Stattdessen informieren Sie die Zollstelle elektronisch über die Ankunft der Waren (Gestellung).
    • Sie tauschen auch weitere Nachrichten elektronisch mit dem Zoll aus.

    Der Status als "Zugelassener Empfänger" gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland enden.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Teile I bis III und V des ausgefüllten Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen 
      • Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.

    Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen müssen

    • im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein, 
    • das Unionsversandverfahren regelmäßig nutzen,
    • zeigen, dass Sie sich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz halten, das heißt:
      • Sie haben weder schwerwiegend noch mehrmals gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen und 
      • Sie haben keine schwereren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
    • nachweisen, dass Sie ein funktionierendes, belastbares Kontrollsystem für Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und Warenbewegungen haben, das heißt:
      • Sie müssen belegen, dass Sie Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen systematisch führen und dem Zoll entsprechende Kontrollen ermöglichen.
    • nachweisen, dass Sie praktische oder berufliche Qualifikationen besitzen, um als "Zugelassener Empfänger" tätig zu sein,
    • einen aktiven Zugang zum IT-Verfahren "ATLAS Versand" (NCTS) haben, beziehungsweise einen Dienstleister damit beauftragen,
    • eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers besitzen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Den Status als "Zugelassener Empfänger" müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular "Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand" (Formular 0358) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
    • Laden Sie außerdem den Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen herunter und füllen Sie die Teile I bis III und V aus. 
    • Drucken Sie den ausgefüllten Antrag und Fragebogen aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Reichen Sie das Formular bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Dieses ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist. Dort wird Ihr Antrag geprüft.
    • Das Hauptzollamt schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid darüber, ob Ihnen der Status als "Zugelassener Empfänger" bewilligt wird. 
    • Die Bewilligung wird in der Regel an dem Tag wirksam, an dem sie Ihnen zugestellt wird.

    Fristen

    Bevor Sie Waren vereinfacht empfangen können, müssen Sie Inhaber einer Bewilligung Zugelassener Empfänger sein.

    Bearbeitungsdauer

    Ihr Antrag wird innerhalb von 30 Tagen angenommen und innerhalb von 120 Tagen beschieden. 

    Kosten

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Sie, wenn sie als zugelassener Empfänger tätig werden wollen, zusätzlich über ein Verwahrungslager verfügen müssen. Dieses Verwahrungslager bezieht sich auf den Ort, an dem Sie die Waren in Empfang nehmen. Für den Betrieb dieses Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Vereinfachung, Zoll, zugelassener Empfänger, Export, Bewilligung, Versandverfahren, Import, Unionsversandverfahren, Warenversand, Status

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English