Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern beantragen
Wenn Sie ein Verwahrungslager betreiben wollen, benötigen Sie eine Bewilligung der Zollbehörde.
Beschreibung
Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union betreiben und Nicht-Unionswaren vorübergehend in einem Lager verwahren wollen, müssen Sie eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers beantragen.
Welche Bedingungen Sie beim Betrieb Ihres Verwahrungslagers beachten müssen, legt die Zollbehörde in der Bewilligung fest.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.privat@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen ist im Zollgebiet der Union ansässig.
- Sie leisten eine Sicherheit in Form einer Gesamtsicherheit.
- Sie gewährleisten eine zollamtliche Überwachung.
- Sie führen geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form mit Informationen und Angaben, insbesondere über die unter Nämlichkeitssicherung verwahrten Waren, ihren zollrechtlichen Status und ihre Beförderungen.
- Sie haben nicht gegen Zoll- und Steuervorschriften verstoßen und keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
- Sie nutzen das Verwahrungslager nicht für den Einzelverkauf (zum Beispiel als Verkaufsfläche).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie jeder Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Um die Bewilligung für ein Verwahrungslager zu beantragen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
- Öffnen Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern" (Formular 0392) auf der Internetseite der Zollverwaltung, laden Sie es herunter und füllen Sie es aus. Es empfiehlt sich, den Antrag mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter des Hauptzollamts zu besprechen.
- Fügen Sie dem Formular die ausgefüllten "Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen" Teil I bis III und V bei.
- Wenn Sie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind, benötigen Sie die Fragebögen nicht.
- Senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke Ihres Unternehmens geführt wird oder zugänglich ist.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.
Fristen
Sie müssen die Bewilligung rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Verwahrungslagers beantragen.
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, müssen innerhalb von 90 Tagen in ein anderes Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden.
Bearbeitungsdauer
Ist kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des Antrags getroffen.
Kosten
Es entstehen keine Kosten für Sie, jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 25.02.2021
Stichwörter
Wirtschaftsbeteiligte, Verwahrungslager, Nämlichkeitssicherung, vorübergehende Verwahrung