Zuschüsse für die Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen beim Jobcenter beantragen
Wenn Sie schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen betrieblich aus- oder weiterbilden, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Wenn Sie diese Person im Anschluss fest einstellen, können Sie einen Lohnzuschuss erhalten.
Beschreibung
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen
Sie erhalten den Ausbildungszuschuss in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung.
Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Aus- oder Weiterbildung.
Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr, jeweils inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr erbracht werden.
Alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, können gefördert werden. Hierzu gehören beispielsweise auch duale Studiengänge, wenn diese einen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz beinhalten.
Ob Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bekommen können, entscheidet Ihr Jobcenter. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Hinweis: Das Jobcenter ist nur zuständig, wenn es sich um einen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung handelt.
Bei Menschen mit Behinderungen stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung
Wenn Sie einen schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach einer mit Ausbildungszuschuss geförderten und abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung einstellen, kann Ihnen das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss auszahlen.
Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Lohns und kann ein Jahr lang ausgezahlt werden.
Die konkrete Höhe liegt jedoch im Ermessen des Jobcenters.
Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.
Online-Dienst
eServices-Portal der Bundesagentur für Arbeit: Zuschüsse für die Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen beim Jobcenter beantragen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 4555520(Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit; gebührenfrei)
erforderliche Unterlagen
- Unterschriebener Aus oder Weiterbildungsvertrag: bei Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
- Unterschriebener Arbeitsvertrag: bei Eingliederungszuschuss
- Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse: bei Ausbildung
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Bescheid über den Grad der Behinderung oder Gleichstellungsbescheid
- Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung: bei Eingliederungszuschuss
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung ist,
- dass eine Aus- oder Weiterbildung ohne diese Förderung nicht zu erreichen ist,
- dass eine Eignung für den angestrebten Ausbildungs- beziehungsweise Weiterbildungsberuf vorliegt,
- dass ein unterzeichneter Aus- oder Weiterbildungsvertrag mit dem Betrieb vorliegt,
- dass Ausbildungsvergütung, Lohn oder Gehalt gezahlt wird,
- dass die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen Leistungen nach dem SGB II beziehen
Voraussetzung für den Eingliederungszuschuss ist,
- dass ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene betriebliche Aus- oder Weiterbildung vorliegt und
- dass diese Aus- oder Weiterbildung mit einem Ausbildungszuschuss für schwerbehinderte Menschen gefördert wurde.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Verfahrensablauf
Sowohl den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung als auch den Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung können Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihren Ansprechpersonen im Jobcenter in Verbindung. Dort erhalten Sie die Formulare zum Ausfüllen und Hinweise zum Antragsverfahren.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit allen erforderlichen Unterlagen beim Jobcenter ein.
- Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag.
- Sie bekommen dann einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Den Eingliederungszuschuss können Sie außerdem online beantragen:
- Rufen Sie das Portal "eServices" auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
- Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf.
- Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages.
Fristen
Es gibt keine Frist. Den Ausbildungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor Sie den Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag geschlossen haben.
Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor die Person, die Sie beschäftigen werden, ihre Arbeit aufnimmt.
Widerspruchsfrist: 4 Wochen
Bearbeitungsdauer
1 bis 12 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Wochen.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen für Arbeitgeber zur Förderung von Menschen mit Behinderungen auf der Webseite der Agentur für Arbeit
- Schwerbehinderte Menschen im Betrieb, ein Ratgeber der Agentur für Arbeit
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 73 SGB III
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16 SGB II
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 07.04.2026
Stichwörter
Schwerbehinderung, Teilhabe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitgeberzuschuss, Weiterbildung, Zuschuss