Erlaubnis zum Umgang mit Energieerzeugnissen beantragen
Wenn Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben, die noch versteuert werden müssen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Mit Umgang ist unter anderem das Herstellen, Lagern, Verwenden, Verteilen oder Empfangen der Energieerzeugnisse gemeint.
Beschreibung
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuerten Energieerzeugnissen umzugehen.
Energieerzeugnisse sind zum Beispiel Kraft- und Heizstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kohle.
Die Prüfung zur Erteilung einer Erlaubnis bezieht sich generell bei Gewerbetreibenden auf Ihre Unternehmen. Sie kann sich aber auch auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie nach Energiesteuerrecht mit Energieerzeugnissen umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beispiele sind nachfolgend aufgeführt:
- Sie stellen Energieerzeugnisse her.
- Sie lagern Energieerzeugnisse.
- Sie verwenden Energieerzeugnisse zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoffe.
- Sie verwenden Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken.
- Sie versenden Energieerzeugnisse, zum Beispiel im Auftrag eines Unternehmens.
- Sie empfangen Energieerzeugnisse, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden.
- Sie betreiben einen Kohlebetrieb oder liefern Kohle.
- Sie verwenden Kohle in Ihrem Betrieb, zum Beispiel zur Herstellung eines Produkts.
- Sie verwenden Erdgas in Ihrem Betrieb, zum Beispiel zur Herstellung eines Produkts.
- Sie betreiben gewerblich Schifffahrt und nutzen die Energieerzeugnisse
- zur Instandhaltung von Wasserfahrzeugen.
- zur Herstellung von Wasserfahrzeugen.
- Sie nutzen Wasserfahrzeuge
- zur Seenotrettung.
- als Behörde zu dienstlichen Zwecken.
- Sie betreiben gewerblich Luftfahrt und nutzen Energieerzeugnisse, zum Beispiel Schweröle, unter bestimmten Voraussetzungen
- als Flugbenzin.
- als Flugturbinenkraftstoff.
- zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
- zur Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
- Sie nutzen Luftfahrzeuge
- zur Luftrettung.
- als Behörde zu dienstlichen Zwecken.
In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüft das Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
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Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
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01077 Dresden
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Fax: +49 228 303-97924
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Internet
erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag legen Sie in Ihrem bestimmten Fall folgende Unterlagen bei:
Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen wollen:
- eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
- ein Lage- und Rohrleitungsplan (in 2-facher Ausfertigung)
- eine Betriebserklärung mit Beschreibung
- des Herstellungsverfahrens,
- der zu bearbeitenden Rohstoffe,
- der herzustellenden Erzeugnisse sowie deren für die Steuer maßgebenden Merkmale und
- der Nebenerzeugnisse und Abfälle.
(Ergänzen Sie die Betriebserklärung durch eine schematische Darstellung, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist.)
- eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein aktueller Registerauszug
Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern oder abgeben wollen:
- eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
- ein Lage- und Rohrleitungsplan (in 2-facher Ausfertigung)
- eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein aktueller Registerauszug
Wenn Sie Beauftragter eines Versandhändlers werden:
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein aktueller Registerauszug
Wenn Sie als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen wollen:
- eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
- ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter Kohle kenntlich gemacht sind (in 2-facher Ausfertigung)
- eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe der Kohle
- eine Darstellung der Mengenermittlung
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
- gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat
Wenn Sie Kohle steuerfrei verwenden wollen:
- eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
- ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle kenntlich gemacht sind (in 2-facher Ausfertigung)
- eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist
- eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten Ihres Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, laut Gesetz, Kohle steuerfrei für bestimmte Prozesse und Verfahren verwendet werden soll. (Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, Ihr Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen.)
- eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Verwendung der steuerfreien Kohle
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
- gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten oder einer Betriebsleitung, in der diese das Einverständnis erklären
Wenn Sie verflüssigtes Erdgas verwenden oder verteilen wollen:
- eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
- ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für das verflüssigte Erdgas kenntlich gemacht ist (in 2-facher Ausfertigung)
- eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Erdgases genau beschrieben ist
- eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung des steuerfreien Erdgases
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten oder einer Betriebsleitung
Wenn Sie Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas verwenden oder verteilen:
- eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
- ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für die Energieerzeugnisse kenntlich gemacht ist (in 2-facher Ausfertigung)
- eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist; darin müssen Sie anzugeben
- ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet werden sollen und
- ob bei der Verwendung Energieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen werden und wie sie verwendet werden sollen
- eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung der steuerfreien Energieerzeugnisse
Wenn Sie die Energieerzeugnisse im Rahmen der gewerblichen Luftfahrt verwenden oder verteilen:
- Wenn Sie Personen oder Sachen gewerblich befördern:
- Genehmigung als Luftfahrtunternehmen sowie Anführung aller nachträglichen Änderungen und aller auf das Unternehmen bezogenen Verfügungen der Luftfahrtbehörde
- in anderen Fällen: eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit
- eine Erklärung mit Angaben zu den Luftfahrzeugen, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen
- Nachweis der Nutzungsberechtigung
- Nachweis der Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge
- Wenn Sie Energieerzeugnisse verwenden, um Luftfahrzeuge instand zu halten oder bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen:
- Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamts, der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten oder einer Betriebsleitung, in der diese ihr Einverständnis erklären
Formulare
- Formulare: nein. Bei Luftfahrtunternehmen: ja.
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie sind steuerlich zuverlässig.
- Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie Beleghefte und haben Aufzeichnungen, die Sie auf Nachfrage beim Hauptzollamt vorlegen können.
- gegebenenfalls muss eine Sicherheit geleistet werden
- Luftfahrtunternehmen: Wenn Sie Energieerzeugnisse zur Instandhaltung oder Herstellung von Luftfahrzeugen oder bestimmte Triebwerke und Motoren verwenden: Genehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 16 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- §§ 21 bis 22 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 42 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 65 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 72 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 83 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 52 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- in Verbindung mit § 25 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- in Verbindung mit § 27 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
- Gegen die Steueranmeldung beziehungsweise einen Bescheid des Hauptzollamtes kann innerhalb 1 Monats Einspruch eingelegt und im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht geführt werden. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erlaubnis ist grundsätzlich, außer bei Verwendung durch Luftfahrtunternehmen, formlos und schriftlich. Bitte machen Sie immer folgende Angaben und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Antragstellers
- Steuernummer des Antragstellers beim zuständigen Finanzamt
- Art des Energieerzeugnisses nach der Bezeichnung im Gesetz sowie der Verwendungszweck
- Aussage darüber, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden
Als Luftfahrtunternehmen:
- Laden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1160)
- Antrag auf Erteilung einer einmaligen Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1161)
- Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt postalisch ein.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis und einen Erlaubnisschein oder eine Ablehnung.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Fristen
Sie müssen die Erlaubnis beantragen, bevor Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 8 Wochen.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 24.02.2021
Stichwörter
Energie Energiesteuer, Steueranmeldung, Zoll, Hauptzollamt, Generalzolldirektion, Heizstoff Kraftstoff, Heizen, Erdgas, Gasöl Gas, Heizöl, Steuerlager, Kohle, Benzin, Luftfahrt, Schifffahrt