Meldung Nettoumsätze für Filmabgabeberechnung Festsetzung von Fernsehveranstaltern und Programmvermarktern

    Filmabgabe für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

    Wenn Sie als Fernsehveranstalter oder Programmvermarkter Kinofilme zeigen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Filmabgabe zahlen.

    Beschreibung

    Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Fernsehveranstalter und Programmvermarkter eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt FFA zahlen. Um zu berechnen, wie hoch die Filmabgabe für Sie ist, müssen Sie der FFA je nach Geschäftsmodell Ihren Kinofilmanteil oder Ihre Erlöse melden.
    Die Höhe der Filmabgabe berechnet sich folgendermaßen:

    • Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter zahlen 3 Prozent ihrer Kinofilmkosten des vorletzten Jahres. Zu den Kosten zählen Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
    • Frei empfangbare, private Fernsehveranstalter zahlen zwischen 0,15 Prozent und 0,95 Prozent ihrer Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Kinofilmanteil an der Gesamtsendezeit. Von der Filmabgabe befreit sind Angebote
      • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent oder
      • wenn die Nettowerbeumsätze weniger als EUR 750.000 betragen.
    • Veranstalter von Bezahlfernsehen sowie Programmvermarkter (Pay-TV) zahlen 0,25 Prozent ihrer im vorletzten Jahr in Deutschland erzielten Nettoumsätze aus Abonnementverträgen oder individuellen Zahlungen. Von der Filmabgabe befreit sind Vermarkter
      • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent bezogen auf das Pay-TV Paket oder
      • wenn Ihr Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als EUR 750.000 beträgt.
    • Fernsehveranstalter können die Filmabgabe bis 40 Prozent als Medialeistung erbringen, das heißt in Form von Werbezeiten für Kinofilme. Hier ist zu beachten, dass die als Medialeistung ersetzte Filmabgabe um die Hälfte aufzustocken ist.

    Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).

    Ansprechpartner

    Filmförderungsanstalt (FFA) German Federal Film Board Anstalt des öffentlichen Rechts

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Präsidentenstraße 9

    10178 Berlin

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 9:30 Uhr bis 15:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 30 27577-111

    Telefon Festnetz: +49 30 27577-0

    E-Mail: info@ffa.de

    Internet

    Stichwörter

    FFA

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Filmförderungsanstalt (FFA) / German Federal Film Board, Fachbereich Filmabgabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Präsidentenstraße 9

    10178 Berlin

    Kontakt

    Fax: +49 30 27577222

    Telefon Festnetz: +49 30 275770(Servicezeiten Montag bis Donnerstag: 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag: 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr)

    E-Mail: filmabgabe@ffa.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

    Formulare

    Formulare: nein
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Filmabgabe müssen zahlen und entsprechende Meldungen machen:

    • öffentlich-rechtliche Fernsehsender
    • private Fernsehveranstalter
    • Veranstalter von Bezahlfernsehen
    • Programmvermarkter

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (1 Monat) gegen Verwaltungsakte (Bescheide)
    • Klage (1 Monat) gegen Widerspruchsbescheide

    Verfahrensablauf

    Sie müssen der Filmförderungsanstalt (FFA) Ihre Nettoumsätze zur Berechnung der Filmabgabe per E-Mail melden.

    • Melden Sie sich bei der FFA. Anschließend erhalten Sie ein Merkblatt.
    • In der Regel werden in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände besprochen sowie Fragen geklärt.
    • Teilen Sie Ihre Daten entsprechend per E-Mail mit.
    • Die FFA berechnet die Höhe Ihrer Abgabe.
    • Sie erhalten einen Bescheid.
    • Bezahlen Sie die Filmabgabe in festgesetzter Höhe oder erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat

    Fristen

    • Wenn die FFA Sie ermittelt hat, erhalten Sie in der Regel eine Frist von 4 Wochen zur Beantwortung von Fragen und zur Klärung des Abgabetatbestandes

    Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

    • Meldung der Umsatzzahlen: jährlich bis 31.7. des Folgejahres
    • Zahlung der Filmabgabe: halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres

    Bearbeitungsdauer

    • Die Registrierung seitens der FFA erfolgt nach abschließender Klärung des Abgabetatbestandes in der Regel innerhalb von 1 Woche.
    • Nach der Meldung erhalten Sie den Bescheid zur Filmabgabe in der Regel im Dezember vor der Fälligkeit. 

    Kosten

    • keine Kosten für Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt und der Meldung 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 13.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Nettowerbeumsatz, Umsatzgrenzen, Abgabesatz, öffentlich rechtliches Fernsehen, Filmabgabe, Kinofilmausstrahlung, Filmförderung, Nettoumsätze, Rundfunkanstalten, Abonnements, Programmvermarkter, Kinofilme, Fernsehveranstalter, Pay-TV, Lizenzkosten, private TV-Sender, Bezahlfernsehen, FFA, Meldung, Abgabesätze, Programmverbreitungskosten, Kinofilmkosten, Gesamtsendezeit, Abonnementverträge, Koproduktionsbeiträge, ö r Fernsehen, Filmförderungsanstalt, Nettowerbeumsätze, Kinofilmanteil

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de