Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse Anzeige

    Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen

    Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

    Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:

    • Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
    • Fakten zum Lieferanten sowie
    • Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.

    Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.

    Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
     

    Ansprechpartner

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 524 - Tierwohl, Fleisch, Fleischerzeugnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Deichmanns Aue 29

    53179 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 6845-0

    Telefon Festnetz: +49 228 6845-3861

    Fax: +49 30 18106845-3548

    E-Mail: tierhaltungskennzeichnung@ble.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare: Anzeige der Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:

    • Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der BLE herunter. Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE.
    • Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.
       

    Fristen

    Einreichen des Antrags: 1 Tage bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren

    Bearbeitungsdauer

    1 Woche

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 19.09.2019

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Holzhandel, EU-Holzverordnung, Holz, EU Timber Regulation, Holzerzeugnisse, HolzSiG, Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, EUTR, Marktteilnehmer, EU-Binnenmarkt, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, Holzimport, Holzmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English