Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU melden
Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig melden.
Beschreibung
Wenn Holz-Unternehmen illegal Holz schlagen, führt dies zu vielfältigen negativen Konsequenzen auf internationaler Ebene. Es trägt unter anderem zum Abbau und zur Abholzung von Wäldern bei, gefährdet Biodiversität und schwächt Forstwirtschaft.
Wenn Sie Holz oder Holzerzeugnisse aus Ländern außerhalb der EU erstmalig in die EU importieren möchten, müssen Sie nachweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.
Dafür müssen Sie sich an bestimmte Sorgfaltspflichten halten. Die Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet unter anderem:
- Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
- Fakten zum Lieferanten sowie
- Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.
Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) überprüft, dass Sie als Marktteilnehmer die Vorgaben der Verordnung einhalten.
Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits übermittelten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
Online-Dienst
Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU online melden
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 413 - Wissensmanagement, Entwaldungsfreie Produkte, Holzhandelsregelungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 9:00 - 16:00 Uhr Dienstag 9:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr Freitag 9:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular zur Anzeige der Tätigkeit als Markteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse
Voraussetzungen
keine
Handlungsgrundlage(n)
- §6 Absatz 5, Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)
- Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (European Timber Regulation EUTR, ABl. L 295/23) (VO (EU) Nr. 995/2010)
Verfahrensablauf
Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich per Brief, E-Mail oder online vornehmen:
Per Brief und E-Mail:
- Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) herunter.
- Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE
- Alternativ können Sie sich per Gastzugang beim Onlinedienst "Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU online melden" anmelden, das Formular digital ausfüllen, herunterladen und versenden.
- Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.
Online:
- Melden Sie sich mit Ihrem BundID- oder "Elster - Mein Unternehmenskonto"-Zugang bei dem Onlinedienst an.
- Wenn Sie über keine der beiden Zugänge verfügen, müssen Sie sich neu registrieren.
- Das Onlineformular führt Sie Schritt für Schritt durch alle Einzelheiten.
Sie erhalten von der BLE eine Bestätigung über Ihre angezeigten Daten.
Fristen
Spätestens einen Tag, bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren, müssen Sie die Meldung abgeben.
Bearbeitungsdauer
1 Woche
1 Woche
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen zum Handel mit Holz auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Informationen zur EU-Holzhandelsverordnung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Informationen zum FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren aus Partnerländern auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) am 18.11.2025
Stichwörter
Marktteilnehmer, Holzhandel, EU Timber Regulation, Holzmarkt, HolzSiG, Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, Holz, Holzimport, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, Import, Holzerzeugnisse, Import von Holz