Beschäftigung und Entsendung von EU-Bürgern
Beschreibung
Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt und können Sie ohne weitere Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Seit Mai 2011 gilt für die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen ebenfalls die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für die 2007 beigetretenen Mitgliedsstaaten Rumänien und Bulgarien gilt diese seit Januar 2014, für das im Jahr 2013 beigetretene Kroatien seit dem 1. Juli 2015.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Adresse
Hausanschrift
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Kontakt
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Telefon Festnetz: +49 30 18527-0
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E-Mail: info@bmas.bund.de
Internet
Stichwörter
Arbeitsministerium, BMAS, Bundesarbeitsministerium, Bundessozialministerium, Sozialministerium
erforderliche Unterlagen
Für die Einreise: gültiger Reisepass oder Personalausweis
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Für Bürgerinnen und Bürger der osteuropäischen Beitrittsländer hatte Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach dem Beitrittsvertrag (sog. 2+3+2-Regelung) Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit fortgelten zu lassen, um Verwerfungen am Arbeitsmarkt zu verhindern. Diese wurden nach und nach gelockert. Auch die Möglichkeit von Entsendungen nach Deutschland in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration war beschränkt.
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 17.11.2015
Stichwörter
Einzugsstelle, Unionsbürger, ausländische Arbeitnehmer, Europa, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Auslandsvermittlung, Arbeitsgenehmigung, Übergangsbestimmung