Kraftfahrzeugsteuer Befreiung für Elektrofahrzeuge
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    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für zugelassene Elektrofahrzeuge

    Sie haben ein reines Elektrofahrzeug gekauft oder ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet? Dann können Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

    Beschreibung

    Zur Förderung der Elektromobilität sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sowie eine sich daran anschließende Steuerermäßigung um 50 Prozent vor.

    Reine Elektrofahrzeuge

    Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Für Sie gelten dann folgende Regelungen: 

    • Bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 sind Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
    • Anschließend ermäßigt sich für Sie die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
    • Wechselt das Elektrofahrzeug die Besitzerin oder den Besitzer, wird die Steuerbefreiung auf die neue Halterin oder den neuen Halter übertragen, sofern der Zeitraum für die Befreiung noch nicht abgelaufen ist.

    Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten:

    • Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden.
    • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern wie Batterien gespeist werden.
    • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen gespeist werden.

    Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge

    Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ebenfalls für nachträglich auf reinen Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr umgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Die Steuervergünstigungen für umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Örtlich zuständiges Hauptzollamt für die Kfz-Steuer

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    erforderliche Unterlagen

    Sowohl die Steuerbefreiung als auch die sich daran anschließende Steuerermäßigung werden vollautomatisiert gewährt. Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug muss bei Erstzulassung ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
    • Nachträglich umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 
      • Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ursprünglich mit einem Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben.
      • Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 18.05.2016 bis 31.12.2030 nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet.
      • Für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile wurde eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen. Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im Zoll-Portal möglich. Wählen Sie hierzu in der Dienstleistungsübersicht unter übergreifende Leistungen die Rubrik Einspruch aus.
    • Klage vor dem Finanzgericht: Diese findet in der Regel nach dem Einspruchsverfahren statt.

    Verfahrensablauf

    Für neu zugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt:

    • Sie müssen keinen Antrag stellen.
    • Die Feststellung, ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein begünstigtes reines Elektrofahrzeug handelt, wird auf Grundlage der Fahrzeugdaten getroffen, welche von der Zulassungsbehörde übermittelt werden.
    • Sie sind ab dem Tag der Erstzulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Für nachträglich auf reinen Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge gilt:

    • Wenn Sie ihr nachträglich umgerüstetes Fahrzeug als reines Elektrofahrzeug zulassen wollen, wird dies durch die zuständige Zulassungsbehörde geprüft.
    • Die Steuerbegünstigungen gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt.

    Ergibt sich aus den von der Zulassungsbehörde übermittelten Daten, dass ein begünstigtes Elektrofahrzeug vorliegt, erhalten Sie automatisch einen Bescheid des zuständigen Hauptzollamts über die Gewährung der Steuerbefreiung beziehungsweise Steuerermäßigung.

    Fristen

    • Die Erstzulassung Ihres Elektrofahrzeugs muss zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2030 erfolgt sein. 
    • Bei nachträglicher Umrüstung zu einem Elektrofahrzeug muss der Zeitpunkt der Umrüstung zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2030 liegen. 

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
    • Die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. 
    • Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor haben, gelten nicht als Elektrofahrzeuge. Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 11.12.2025

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2026

    Stichwörter

    Elektroauto, Steuerbefreiung, Hybrid, Elektromotor, emissionsfrei, Verbrennungsmotor, Zulassungsbehörden, Elektro-PKW, Steuerbegünstigung, Steuer, Erstzulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English