Nummernzuteilung für die Sport- oder Berufsschifffahrt (Ship Station Licence) beantragen
Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen Nummern für die Sport- und Berufsschifffahrt in Form einer Ship Station Licence auf Antrag zu. Sie müssen auch bestimmte Änderungen mitteilen.
Beschreibung
Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung (Ship Station Licence) erforderlich.
Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Um die Funkkommunikation nutzen zu können, teilt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Rufzeichen zu. Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt.
Bei Neuantrag müssen alle erforderlichen Angaben im Antrag angegeben werden und die nötigen Belege dem Antrag angehängt werden.
Bei Änderungen von:
- Name des Zuteilungsnehmers
- Anschrift
- Name des Schiffs
- Art des Schiffs
- Art und Anzahl der Funkanlagen
- Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)
sind Sie verpflichtet, eine Änderung der Ship Station Licence zu beantragen.
Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt sind mitteilungspflichtig. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.
Sofern die Nummern nicht mehr benötigt werden, muss eine Rückgabeerklärung durch alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaber erfolgen (wichtig bei einer Eignergemeinschaft).
Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür ist eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
Ansprechpartner
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Dienstleistungszentrum 12
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
-
Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: k.A.
Haltestellen
- Haltestelle: Hammerbrook (City Süd)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Besuchszeiten: montags bis dienstags 9:30 Uhr bis 14:30 Uhr oder nach Terminvereinbarung Hotline: montags bis donnerstags 8:00 Uhr bis 16:15 Uhr und freitags 8:00 bis 15:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 40 23655182
Telefon Festnetz: +49 40 236550
E-Mail: Seefunk@BNetzA.de
Internet
Bankverbindung
Bundeskasse Weiden
Empfänger: Bundeskasse Weiden
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
Bankinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Regensburg
Erforderliche Unterlagen
Neuantrag:
- Wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugs
- Bei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis
Änderungsantrag:
- Neuantragsformularaktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung
Rückgabe von Nummern:
- Zuteilungsurkunde im Original
Übertragung:
- Unterlagen zum Verkauf/Erwerb des Schiffes
Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienst: Nein
- Antrag auf Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen.
Deutsche Schiffe sind solche, die
- nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.
- mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht.
- im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.
Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 108 Telekommunikationsgesetz (TKG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 9 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 4 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verfügung Nummer 23/2017 Amtsblatt der Bundesnetzagentur 05/2017 vom 15.03.2017:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Mitteilung 783/2015 (Amtsblatt 14/2015 vom 29.07.2015):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 79 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 224 Telekommunikationsgesetz (TKG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 32 Absatz 2 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz EMVG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 34 Gerichtskostengesetz (GKG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid über Ihren Antrag entnehmen.
-
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Postalisch oder per E-Mail:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur und laden Sie das Formular herunter.
- Füllen Sie alles aus, speichern Sie das Formular ab oder drucken Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die Bundesnetzagentur.
- Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung postalisch nach erfolgreicher Prüfung.
Fristen
Die Antragsunterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vollständig vorliegen, ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Antragsdaten werden gelöscht.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Kosten
Gebühren:
Die Nummernzuteilung unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA BGebV) in der jeweils geltenden Fassung. Bei den Zuteilungsgebühren handelt es sich um Lenkungsgebühren. Die tatsächliche Gebührenhöhe errechnet sich in Abhängigkeit von den konkreten Zuteilungsparametern.
Beiträge:
Daneben hat der Inhaber einer Nummern-/Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände/Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich. Die Kosten sind nicht konstant, da sie von verschiedenen und veränderlichen Faktoren abhängen, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Aus diesen Gründen sind die Beitragssätze Schwankungen unterworfen.
Hinweise (Besonderheiten)
Anträge mit falschen Angaben werden nicht bearbeitet. Die BNetzA kontaktiert Sie diesem Fall zur Richtigstellung.
Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für mobile See- und Binnenschifffahrtsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Ship Station Licences ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.01.2019 ausgestellten Urkunden bleiben international gültig, soweit Sie keine Änderungen an der Funkstelle vornehmen.
Weitere Informationen
- Bundesnetzagentur - Seefunk und Binnenschifffahrtsfunk:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 04.04.2022
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Unterscheidungssignal, Zuteilung, Eignergemeinschaften, Berufsschifffahrt, AAIC, Sportschifffahrt, Schiffsfunk, VHF, ATIS, Ship Station Licence, Seefunk, MMSI, Schiffseigner, DSC, Beiträge, Nummernzuteilung beantragen, Binnenschifffahrtsfunk, Nummernzuteilung, Funkgeräte, Rufzeichen, EPIRB, Genehmigung beantragen, Abrechnungskennung, Gebühren