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    Nummernzuteilung für die Sport- oder Berufsschifffahrt (Ship Station Licence) beantragen

    Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen Nummern für die Sport- und Berufsschifffahrt in Form einer Ship Station Licence auf Antrag zu. Sie müssen auch bestimmte Änderungen mitteilen.

    Beschreibung

    Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung (Ship Station Licence) erforderlich. 
    Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen. 
    Um die Funkkommunikation nutzen zu können, teilt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Rufzeichen zu. Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt. 

    Bei Neuantrag müssen alle erforderlichen Angaben im Antrag angegeben werden und die nötigen Belege dem Antrag angehängt werden.
     
    Bei Änderungen von:

    • Name des Zuteilungsnehmers
    • Anschrift
    • Name des Schiffs
    • Art des Schiffs
    • Art und Anzahl der Funkanlagen
    • Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)

    sind Sie verpflichtet, eine Änderung der Ship Station Licence zu beantragen. 
    Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt sind mitteilungspflichtig. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.

    Sofern die Nummern nicht mehr benötigt werden, muss eine Rückgabeerklärung durch alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaber erfolgen (wichtig bei einer Eignergemeinschaft).

    Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür ist eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
     

    Ansprechpartner

    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Dienstleistungszentrum 12

    Adresse

    Hausanschrift

    Sachsenstraße 12 +14

    20097 Hamburg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hammerbrook (City Süd)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuchszeiten: montags bis dienstags 9:30 Uhr bis 14:30 Uhr oder nach Terminvereinbarung Hotline: montags bis donnerstags 8:00 Uhr bis 16:15 Uhr und freitags 8:00 bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 40 23655182

    Telefon Festnetz: +49 40 236550

    E-Mail: Seefunk@BNetzA.de

    Internet

    Bankverbindung

    Bundeskasse Weiden

    Empfänger: Bundeskasse Weiden

    IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07

    BIC: MARKDEF1750

    Bankinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Regensburg

    Erforderliche Unterlagen

    Neuantrag:

    • Wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugs
    • Bei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis

    Änderungsantrag:

    • Neuantragsformularaktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung

    Rückgabe von Nummern: 

    • Zuteilungsurkunde im Original 

    Übertragung:

    • Unterlagen zum Verkauf/Erwerb des Schiffes

    Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienst: Nein

    Voraussetzungen

    Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen. 

    Deutsche Schiffe sind solche, die 

    • nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.
    • mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht.
    • im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.

    Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
       

    Verfahrensablauf

    Postalisch oder per E-Mail:

    • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur und laden Sie das Formular herunter. 
    • Füllen Sie alles aus, speichern Sie das Formular ab oder drucken Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die Bundesnetzagentur.
    • Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung postalisch nach erfolgreicher Prüfung.

    Fristen

    Die Antragsunterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vollständig vorliegen, ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Antragsdaten werden gelöscht. 

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    Gebühren:
    Die Nummernzuteilung unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA BGebV) in der jeweils geltenden Fassung. Bei den Zuteilungsgebühren handelt es sich um Lenkungsgebühren. Die tatsächliche Gebührenhöhe errechnet sich in Abhängigkeit von den konkreten Zuteilungsparametern.

    Beiträge:
    Daneben hat der Inhaber einer Nummern-/Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände/Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich. Die Kosten sind nicht konstant, da sie von verschiedenen und veränderlichen Faktoren abhängen, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Aus diesen Gründen sind die Beitragssätze Schwankungen unterworfen.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anträge mit falschen Angaben werden nicht bearbeitet. Die BNetzA kontaktiert Sie diesem Fall zur Richtigstellung.
    Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für mobile See- und Binnenschifffahrtsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
    Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Ship Station Licences ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.01.2019 ausgestellten Urkunden bleiben international gültig, soweit Sie keine Änderungen an der Funkstelle vornehmen.

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 04.04.2022

    Geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Unterscheidungssignal, Zuteilung, Eignergemeinschaften, Berufsschifffahrt, AAIC, Sportschifffahrt, Schiffsfunk, VHF, ATIS, Ship Station Licence, Seefunk, MMSI, Schiffseigner, DSC, Beiträge, Nummernzuteilung beantragen, Binnenschifffahrtsfunk, Nummernzuteilung, Funkgeräte, Rufzeichen, EPIRB, Genehmigung beantragen, Abrechnungskennung, Gebühren