Abfindung einer Rente für gesetzlich Unfallversicherte bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert BewilligungOnline erledigen

    Abfindung einer Unfallversichertenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beantragen

    Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit beantragen.

    Beschreibung

    Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert? Dann können Sie eine Abfindung der laufenden Rente beantragen. Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Hierbei spielen unter anderem Ihr Alter zur Zeit des Unfalls und die seit dem Unfall vergangene Zeit eine Rolle.

    Mit einer Abfindung erlischt Ihr Rentenanspruch dann grundsätzlich auf Lebenszeit.

    Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.

    Verschlimmert sich im späteren Verlauf Ihr Gesundheitszustand in Folge des Versicherungsfalls, kann Ihr Rentenanspruch für diesen Teil der Verschlimmerung aufleben.

    Online-Dienst

    Abfindung einer Unfallversichertenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent online beantragen

    ID: B100019_106695671

    Beschreibung

    Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Glinkastraße 40

    10117 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 800 6050404

    E-Mail: info@dguv.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Gebärdentelefon: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

    ISDN-Bildtelefon für gehörlose oder hörbehinderte Menschen: +49 800 60 50 415

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:

    • Sie eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beziehen,
    • nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt,
    • Ihnen ohne die Rente genug Einkommen zum Leben bleibt,
    • Sie einen Antrag auf Abfindung stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent ist online oder per Post beantragen.

    Online-Dienst:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
    • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
    • Sie können sich anmelden.
      • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
      • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
    • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
    • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
    • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
    • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

    Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

    • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

    Nachricht per Post: 

    • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
    • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Rente nach Arbeitsunfall, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Leistungen bei Minderung Erwerbsfähigkeit, Abfindung auf Lebenszeit, Rente bei Behinderung, Behinderung, Unfallversicherungsträger öffentliche Hand, Berufskrankheit, Leistungen nach Arbeitsunfall, Stützrente, Arbeitsunfall, Endgültige Einstellung laufende Rentenzahlung, Unfallkasse, Verschlimmerung, Rente, Arbeitsunfallfolgen, Rente bei Berufskrankheit, Unfallrente, Leistungen gesetzliche Unfallversicherung, Leistungsminderung, Unfall, Schwerbehinderung, Leistungen bei Erwerbsminderung, Erwerbsminderung, Leistungen nach Schulunfall, gesetzliche Unfallversicherung, Rentenleistungen gesetzliche Unfallversicherung, erwerbsunfähig, Berufsunfähigkeit, Versichertenrente, Abfindung einer Rente, Berufsgenossenschaft, Kapitalwert der Rente, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Geldleistung, Leistungen nach Berufskrankheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English