Praktika zu Weiterbildungszwecken BestätigungOnline erledigen

    Praktikum für ausländische Studierende oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen bestätigt bekommen

    Wenn Sie als Betrieb oder Austauschorganisation ausländischen Studierenden oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen ein Praktikum in Deutschland anbieten möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür vorab die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit einholen.

    Beschreibung

    Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen, die Staatsbürgerinnen oder -bürger eines EU-Staats, von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind, benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt bei EU-geförderten Programmen, wie zum Beispiel LEONARDO, SOKRATES, TACIS oder ERASMUS auch für Staatsangehörige anderer Länder.

    Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:

    Sie benötigen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie ausländischen Studierenden beziehungsweise Absolventinnen oder Absolventen einer Hochschule ein Praktikum in Ihrem Betrieb anbieten.

    Wenn Sie mehrere Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen gleichzeitig im Rahmen eines Praktikums beschäftigen wollen, müssen Sie für jede Praktikantin beziehungsweise jeden Praktikanten einen eigenen Antrag stellen.

    Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.

    Online-Dienst

    Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende und Absolventinnen oder Absolventen vorab genehmigen lassen - Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit

    ID: B100019_104579277

    Beschreibung

    Beantragen Sie die Genehmigung eines Praktikums online, indem Sie die Antragsunterlagen mit dem Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit hochladen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Team 232 / 231

    Adresse

    Hausanschrift

    Villemombler Str. 76

    53123 Bonn

    Team 232 / 231

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 14:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 14:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 14:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 14:30 Uhr Freitags:0 8:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 50208-2990(Für Unternehmen mit Betriebssitz im Postleitzahlengebiet 01000-64999)

    Telefon Festnetz: +49 228 50208-2989(Für Unternehmen mit Betriebssitz im Postleitzahlengebiet 65000-99999)

    E-Mail: zav.amz-bonn-232@arbeitsagentur.de

    E-Mail: zav.amz-bonn-231@arbeitsagentur.de

    Internet

    Formulare

    Praktikumsplan - Studienfachbezogenes Praktikum für im Ausland immatrikulierte Drittstaatsangehörige (§ 15 Nr. 4 / Nr. 6 BeschV)
    Hinweis Auflistung studienfachbezogener Kenntnisse in den unterschiedlichen Ausbildungsabschnitten und Nennung des oder der betrieblichen Praktikumsbetreuer/in). Tipp: Füllen Sie einfach das Formular aus, anstatt selbst eine Auflistung zu erstellen.:
    Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung
    Hinweis von der ausländischen Hochschule auszufüllen:
    Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:

    • Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken"
    • Vordruck "Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung"
    • Vordruck "Praktikumsplan", der verdeutlicht, welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während des Praktikums vermittelt werden
    • Kopie des Reisepasses der Praktikantin oder des Praktikanten
    • Vordruck "Einverständniserklärung"
    • Ausdruck aus dem Informationsportal "anabin", der den Status der ausländischen Hochschule bescheinigt
    • Immatrikulationsbescheinigung in Kopie
    • Vollmacht, wenn der Antrag über Dritte wie zum Beispiel Relocation-Unternehmen eingereicht wird
    • Bei Pflichtpraktikum zusätzlich: Nachweis, dass die ausländische Schul- oder Studienordnung ein solches Praktikum vorsieht und das Praktikum im Ausland als Pflichtpraktikum anerkannt wird

    Bei Praktika zu Weiterbildungszwecken für Austauschorganisationen:

    • Vordruck "Einvernehmen für Austauschorganisationen"
    • Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken"

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:

    • Damit die Bundesagentur für Arbeit die Praktika in Praktikumsbetrieben bestätigen kann, muss
      • die Studentin beziehungsweise der Student
        • an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sein und
        • mindestens 4 Fachsemester abgeleistet haben
      • das Praktikum Praxiswissen vermitteln, das zu dem Studienfach passt und die Studieninhalte sinnvoll ergänzt
      • gewährleistet sein, dass die ausländischen Praktikantinnen und Praktikanten die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie die inländischen Praktikantinnen und Praktikanten auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz

    Bei Praktika über Austauschorganisationen:

    • Damit Ihnen die Bundesagentur für Arbeit ein Praktikum bestätigen kann,
      • muss die Austausch-Organisation anerkannt sein, das bedeutet:
        • es handelt sich um eine gemeinnützige Organisation,
        • die Tätigkeit der Organisation richtet sich überwiegend auf den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten während oder nach dem Studium und
        • der Austausch-Organisation liegt das Anerkennungsschreiben der Bundesagentur für Arbeit vor
        • Austauschorganisation ist eine Organisation, die auf die internationale Vermittlung von studentischen Praktika gerichtet ist, wobei die Vermittlungstätigkeit nicht nur auf die Gewinnung ausländischer Studenten für inländische Praktika gerichtet sein darf, sondern auch die Vermittlung deutscher Studierender für ausländische Praktika beinhalten muss.
      • muss der Austausch grundsätzlich gegenseitig sein, das bedeutet, das Programm muss so ausgelegt sein, dass sowohl Praktikantinnen und Praktikanten vom Ausland nach Deutschland kommen als auch von Deutschland ins Ausland gehen,
      • falls es sich nicht um Studierende handelt, darf der Hochschulabschluss von Hochschulabsolventinnen und -absolventen nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für das Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums), da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.

    Verfahrensablauf

    Um die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit für ein studienfachbezogenes Praktikum in Ihrem Praktikumsbetrieb einzuholen, gehen Sie folgendermaßen vor:

    • Laden Sie das Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken" und das Antragsformular "Praktikum zu Weiterbildungszwecken" von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter.
    • Füllen Sie die Dokumente vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
    • Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung prüft Ihre Unterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen ihr Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums).

    Bei Praktika über Austauschorganisationen übersendet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung die vereinbarten Antragsunterlagen.

    Alternativ können Sie die Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

    • Laden Sie die folgenden Formulare und Nachweise im Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit hoch:
      • Vordruck "Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken"
      • Vordruck "Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung"
      • Vordruck "Praktikumsplan", der verdeutlicht, welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während des Praktikums vermittelt werden
      • Immatrikulationsbescheinigung
      • Kopie des Reisepasses der Praktikantin oder des Praktikanten
      • Vordruck "Einverständniserklärung" zur elektronischen Verarbeitung der Daten
      • Ausdruck aus dem Informationsportal "anabin", der den Status der ausländischen Hochschule bescheinigt
      • Vollmacht, wenn der Antrag über Dritte wie zum Beispiel Relocation-Unternehmen eingereicht wird
      • Bei Pflichtpraktikum zusätzlich: Nachweis, dass die ausländische Schul- oder Studienordnung ein solches Praktikum vorsieht und das Praktikum im Ausland als Pflichtpraktikum anerkannt wird
    • Ihre Unterlagen werden anschließend an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung übermittelt.
    • Diese prüft Ihre Unterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen ihr Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums).

    Die Bestätigung erhalten Sie postalisch.

    Fristen

    Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Wochen (Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel zwischen 1 und 3 Wochen.)

    Kosten

    Die Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit ist für Sie kostenlos.: Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 25.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Ausländer, Studierende, Studenten, Weiterbildung, Absolventen, Praktikum, Beschäftigung, Praktika

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English