Beschäftigte bei der Sozialversicherung abmelden
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherung melden.
Beschreibung
Wenn bei Ihnen Personal ausscheidet und das Beschäftigungsverhältnis endet, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden.
Das Abmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten für alle Beschäftigten gleich.
Abmeldungen bei der Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldungen mit diesem Programm erstellen und versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.
Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit "sv.net" eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Abmeldung nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.
Bei der Abmeldung geben Sie auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Meldezeitraum an.
Ansprechpartner
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale
Öffnungszeiten
Service-Telefon: Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 201 384-979797
Telefon Festnetz: +49 355 2902-70799
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet
Weitere Informationen
Zuständig für Privathaushalte, die Personen für Tätigkeiten im Haushalt ausschließlich auf 450-Euro-Basis beschäftigen
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Internet
Stichwörter
gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse
Erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Elektronische Ausfüllhilfe "sv.net" der Informationstechnischen Servicestelle der GKV GmbH:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 28a Meldungen des Arbeitgebers Meldepflicht, Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Abmeldung selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.
- Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "30" (Ende der Beschäftigung) abgeben.
- Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel "sv.net" abgeben.
-
Wenn Sie "sv.net" nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls noch nicht geschehen.
- Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
- Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Abmeldung" aus. Wählen Sie das Element "30 Ende der Beschäftigung".
- Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
- Schicken Sie die Abmeldung per Knopfdruck ab.
- Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach.
- Speichern Sie die Meldung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.
Fristen
Abmeldung abgeben: mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Bearbeitungsdauer
Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
- Minijobs in Privathaushalten werden anders abgemeldet. Dafür müssen Sie das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.
- Wenn Sie Beschäftigte nicht abmelden, beziehungsweise nicht richtig oder nicht rechtzeitig abmelden, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 25.000 rechnen.
Weitere Informationen
- Informationen zur Ausfüllhilfe "sv.net":Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Arbeitgeber-Service auf der Seite der Minijob-Zentrale:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen zum Meldeverfahren im gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" auf der Seite des GKV-Spitzenverbands:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 09.12.2020
Geändert am 27.09.2021
Stichwörter
Arbeitgebermeldeverfahren, Minijob abmelden, Arbeitnehmer abmelden, Sozialversicherung abmelden, Melde- und Beitragsnachweisverfahren, Abmeldung, Arbeitgeberpflichten, Aushilfe abmelden, Beschäftigung abmelden: Geringfügige Beschäftigung abmelden