Meldung zur Sozialversicherung für Beschäftigte Abmeldung

    Beschäftigte bei der Sozialversicherung abmelden

    Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherung melden.

    Beschreibung

    Wenn bei Ihnen Personal ausscheidet und das Beschäftigungsverhältnis endet, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden.

    Das Abmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten - für alle Beschäftigten gleich.

    Abmeldungen bei der Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldungen mit diesem Programm erstellen und versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln. 

    Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit "sv.net" eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Abmeldung nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.

    Bei der Abmeldung geben Sie auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Meldezeitraum an.

    Ansprechpartner

    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale

    Öffnungszeiten

    Service-Telefon Montag 00:00 bis 24:00 Uhr Dienstag 00:00 bis 24:00 Uhr Mittwoch 00:00 bis 24:00 Uhr Donnerstag 00:00 bis 24:00 Uhr Freitag 00:00 bis 24:00 Uhr Sonnabend 00:00 bis 24:00 Uhr Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 2902-70799

    Fax: +49 201 384-979797

    E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Zuständig für Privathaushalte, die Personen für Tätigkeiten im Haushalt ausschließlich auf 538-Euro-Basis beschäftigen

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Abmeldung selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.

    • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "30" (Ende der Beschäftigung) abgeben. 
    • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel "sv.net" abgeben.
    • Wenn Sie "sv.net" nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
      • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls noch nicht geschehen.
      • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
      • Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Abmeldung" aus. Wählen Sie das Element "30 Ende der Beschäftigung". 
      • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
      • Schicken Sie die Abmeldung per Knopfdruck ab. 
      • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach.
      • Speichern Sie die Meldung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

    Fristen

    Abmeldung abgeben: mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

    Bearbeitungsdauer

    Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Minijobs in Privathaushalten werden anders abgemeldet. Dafür müssen Sie das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.
    • Wenn Sie Beschäftigte nicht abmelden, beziehungsweise nicht richtig oder nicht rechtzeitig abmelden, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 25.000 rechnen.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 09.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Beschäftigung abmelden: Geringfügige Beschäftigung abmelden, Aushilfe abmelden, Arbeitgeberpflichten, Melde- und Beitragsnachweisverfahren, Abmeldung, Arbeitnehmer abmelden, Sozialversicherung abmelden, Arbeitgebermeldeverfahren, Minijob abmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English