Vordrucke für Ehrenamt/Vereine

Erklärungsvordrucke

Die erforderlichen Angaben zur Überprüfung der Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften (z.B. Vereine, einschließlich Sportvereine oder Stiftungen) sind vollständig in die Körperschaftsteuererklärung integriert. Sie müssen eine Körperschaftsteuererklärung (Mantelbogen, sog. Vordruck KSt 1) mit einer Anlage „Gem“ abgeben.

Übermittlung

Gemeinnützige Körperschaften sind verpflichtet, ihre Körperschaftsteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, d.h. elektronisch, zu übermitteln (§ 31 Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes).

Die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen kann entweder über das kostenlose ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) unter „Mein ELSTER“ nach vorheriger Registrierung oder mittels kommerzieller Steuersoftware von Drittanbietern erfolgen. 

Eine Abgabe in Papierform ist nur noch in besonderen Härtefällen möglich. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die für eine elektronische Übermittlung erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand angeschafft werden kann. Oder wenn die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Sollte ein solcher Härtefall in Ausnahmefällen vorliegen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, da Erklärungsvordrucke in Papier grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. 

Zusätzlich zur Steuererklärung einzureichende Unterlagen:

Um weitere Rückfragen zu vermeiden, sind neben der Körperschaftsteuererklärung (Mantelbogen und Anlage „Gem“) für jedes Jahr des meist dreijährigen Prüfungszeitraums die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.
    Hinweis: Die Einnahmen und Ausgaben sollten getrennt nach den Tätigkeitsbereichen „ideeller Bereich", „Vermögensverwaltung", „Zweckbetrieb" und „steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" aufgeführt werden.     Bei Jahreseinnahmen unter 25.000 Euro und keinem Verlust im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist eine getrennte Aufzeichnung nach Tätigkeitsbereichen jedoch nicht nötig.
  2. Eine Aufstellung des Vermögens zum 31. Dezember eines jeden Jahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: zum 31. des Abschlussstichtags).
  3. Tätigkeitsberichte, Protokolle über die Mitgliederversammlungen und ggf. Kassenberichte, die Auskunft über die Tätigkeiten im Prüfungszeitraum geben.
  4. Sollten Guthaben vorhanden sein, sind möglicherweise Angaben zu den Rücklagen zu machen.
  5. Bei einer Satzungsänderung seit der letzten Körperschaftsteuererklärung ist eine vollständige aktuelle Satzung einzureichen.
  6. Eine aktuelle Liste der Vorstandsmitglieder mit aktueller Anschrift.

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