Verbindliche Auskünfte

Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen. Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen.

Ansprechpartner für Fragen zu Anträgen auf verbindliche Auskunft

Gerade im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um derartige steuerliche Probleme bereits von vornherein zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen. Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.

Mit der Einführung des § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wurde die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall verbindliche Auskünfte zu erteilen, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Anträge auf verbindliche Auskunft enthält § 1 Abs. 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).

Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, kann nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nur das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen. Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der Zuständigkeit regelt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 89, Nr. 3.3.

Nach § 89 Abs. 3 – 7 AO ist die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft gebührenpflichtig. Informationen zur Gebührenpflicht enthält der AEAO zu § 89, Nr. 4.

Sollten Sie sich unsicher sein, welches Finanzamt für die Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens zuständig ist, können Sie sich an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wenden (Telefon: 069/58303-1903, E-Mail: ansprechpartner@ofd.hessen.de). Hier wird Ihnen gerne der Kontakt zu den in den Finanzämtern zuständigen Bediensteten vermittelt.