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Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit dem 1. Oktober 2022 elektronisch auf Mein ELSTER (https://www.elster.de/) oder bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2023 beantragen (Finanzamtssuche).

Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2023 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2024. Bereits im Ermäßigungsverfahren 2022 für zwei Jahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2023 weiterhin gültig. Haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich geändert, ist eine vereinfachte Verlängerung der Freibeträge möglich (siehe Abschnitt 4 des Hauptvordrucks).

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.

Die gespeicherten Freibeträge und alle anderen ELStAM (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) können Sie aber auch jederzeit in Mein ELSTER abrufen.

Neben dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stehen Ihnen dort auch folgende weitere Formulare zum Lohnsteuerabzug zur Verfügung (unter "Formulare & Leistungen / Alle Formulare / Lohnsteuer Arbeitnehmer"):

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel
  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
  • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM

Sämtliche Formulare erhalten Sie auch unter https://www.formulare-bfinv.de/ oder bei Ihrem Finanzamt. Weitergehende Informationen finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“ sowie im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“.