Kartellverstöße

Mann mit Aktentasche Marten Bjork / Unsplash

Kartellverbot

Man spricht von einem Kartell, wenn mehrere konkurrierende Unternehmen ihr Verhalten auf dem in jedem Einzelfall zu konkretisierenden „relevanten Markt“ koordinieren, um den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand geschieht dies z. B. durch Preis- oder Auftragsabsprachen, ansonsten etwa durch Mengen- oder Gebietsabsprachen. Da solche Vereinbarungen den Wettbewerb verhindern, einschränken oder seine Verfälschung bezwecken, sind sie nach Art. 101 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. nach § 1 GWB verboten.

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

Im Gegensatz zu Kartellen wirken sich vertikale Wettbewerbsbeschränkungen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen aus, also z.B. zwischen Lieferanten und Abnehmern. Auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind grundsätzlich verboten.

Einfaches Beispiel für eine solche Wettbewerbsbeschränkung ist, dass ein Warenhersteller einem Einzelhändler vorschreibt, welche Preise dieser von den Endverbrauchern fordern soll.

Es gibt allerdings Freistellungen von dem Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen, die der sog. Vertikal-GVO der Europäischen Kommission vom 20.04.2010 (ABl. L 102/1) zu entnehmen sind.

Nach der Vertikal-GVO sind typische Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Produktions- oder Vertriebsstufen von dem Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen freigestellt, wenn der Anteil sowohl des Lieferanten als auch des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder Dienstleistungen verkauft, 30 % nicht überschreitet.

Zu dieser Freistellung regelt die Vertikal-GVO zugleich wichtige Rückausnahmen. So gilt das Verbot der „Preisbindung der zweiten Hand“; allerdings darf der Lieferant Höchstverkaufspreise festsetzen und Preisempfehlungen aussprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen   tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.

Darüber hinaus gibt es z.B. Ausnahmen für essentielle Klauseln in selektiven Vertriebssystemen (z. B. die Beschränkung des Verkaufes an nicht vom Lieferanten zugelassene Händler).

Spezialregelungen zum Verbot der Preisbindung enthalten das Gesetz über die Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BGBl 2002 I S. 3448) und der für Zeitungen und Zeitschriften geltende § 30 GWB.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Marktstellung nicht zu einem missbräuchlichen Verhalten, wie zum Beispiel dem Fordern überhöhter Preise, ausnutzen.

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Ab einem Marktanteil von mindestens 40% wird eine marktbeherrschende Stellung vermutet, vgl. § 18 Abs. 4 GWB. Sonderregelungen gelten für die Wasserversorger, die in ihrem Versorgungsgebiet ein Monopol besitzen (§§ 31 ff. GWB).

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen insbesondere nicht unbillig behindern, ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unternehmen oder Entgelte fordern, die sich bei wirksamen Wettbewerb nicht ergeben würden.

Auch marktstarken Unternehmen, von denen kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind, werden durch das GWB bestimmte Verhaltensweisen untersagt.  Insbesondere dürfen sie die von ihnen abhängigen Unternehmen nicht unbillig behindern oder auffordern, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Eine unbillige Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn ein marktstarkes Unternehmen für die Lieferung von Waren höhere Preise fordert, als es selbst auf dem Vertriebsmarkt verlangt (Preis-Kosten-Schere) oder Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft.

Unabhängig von der Marktstellung gilt für alle Unternehmen das Boykottverbot. Danach ist es untersagt, andere Unternehmen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber dritten Unternehmen aufzufordern.

Da solche Vereinbarungen den Wettbewerb verhindern, einschränken oder seine Verfälschung bezwecken, sind sie nach Art. 101 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. nach § 1 GWB verboten.

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

Im Gegensatz zu Kartellen wirken sich vertikale Wettbewerbsbeschränkungen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen aus, also z.B. zwischen Lieferanten und Abnehmern. Auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind grundsätzlich verboten.

Einfaches Beispiel für eine solche Wettbewerbsbeschränkung ist, dass ein Warenhersteller einem Einzelhändler vorschreibt, welche Preise dieser von den Endverbrauchern fordern soll.

Es gibt allerdings Freistellungen von dem Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen, die der sog. Vertikal-GVO der Europäischen Kommission vom 20.04.2010 (ABl. L 102/1) zu entnehmen sind.

Nach der Vertikal-GVO sind typische Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Produktions- oder Vertriebsstufen von dem Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen freigestellt, wenn der Anteil sowohl des Lieferanten als auch des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder Dienstleistungen verkauft, 30 % nicht überschreitet.

Zu dieser Freistellung regelt die Vertikal-GVO zugleich wichtige Rückausnahmen. So gilt das Verbot der „Preisbindung der zweiten Hand“; allerdings darf der Lieferant Höchstverkaufspreise festsetzen und Preisempfehlungen aussprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen   tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.

Darüber hinaus gibt es z.B. Ausnahmen für essentielle Klauseln in selektiven Vertriebssystemen (z. B. die Beschränkung des Verkaufes an nicht vom Lieferanten zugelassene Händler).

Spezialregelungen zum Verbot der Preisbindung enthalten das Gesetz über die Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BGBl 2002 I S. 3448) und der für Zeitungen und Zeitschriften geltende § 30 GWB.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Marktstellung nicht zu einem missbräuchlichen Verhalten, wie zum Beispiel dem Fordern überhöhter Preise, ausnutzen.

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Ab einem Marktanteil von mindestens 40% wird eine marktbeherrschende Stellung vermutet, vgl. § 18 Abs. 4 GWB. Sonderregelungen gelten für die Wasserversorger, die in ihrem Versorgungsgebiet ein Monopol besitzen (§§ 31 ff. GWB).

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen insbesondere nicht unbillig behindern, ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unternehmen oder Entgelte fordern, die sich bei wirksamen Wettbewerb nicht ergeben würden.

Auch marktstarken Unternehmen, von denen kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind, werden durch das GWB bestimmte Verhaltensweisen untersagt.  Insbesondere dürfen sie die von ihnen abhängigen Unternehmen nicht unbillig behindern oder auffordern, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Eine unbillige Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn ein marktstarkes Unternehmen für die Lieferung von Waren höhere Preise fordert, als es selbst auf dem Vertriebsmarkt verlangt (Preis-Kosten-Schere) oder Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft.

Unabhängig von der Marktstellung gilt für alle Unternehmen das Boykottverbot. Danach ist es untersagt, andere Unternehmen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber dritten Unternehmen aufzufordern.