Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz regelt, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen. Damit sind seit 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) aufgehoben. Das GEG wurde im Jahr 2023 überarbeitet. Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Dies sind die wesentlichen Regelungen des GEG:

Vorgaben an neue Heizungen

Künftig dürfen nur noch moderne Heizungen in Gebäude eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Damit soll der Gebäudesektor bis zum Jahr 2045 ohne fossiles Gas und Öl beheizt werden.

Es besteht keine Austauschpflicht für eine bereits verbaute Heizung. Die Regel gilt nur, wenn die Heizung nicht mehr repariert werden kann oder älter als 30 Jahre ist.

Die Wahl der Heizung liegt in der Entscheidung der Eigentümerin oder des Eigentümers. Möglich sind zum Beispiel: der Anschluss an ein Wärmenetz, die Wärmepumpe, die Stromdirektheizung, die solarthermische Anlage, die Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff, die Wärmepumpen-Hybridheizung sowie die Solarthermie-Hybridheizung. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt keine Technologie vor. Bei der Wahl der Technologie können Energieberaterinnen und Energieberater helfen. Eine Suchmöglichkeit für eine Energieberaterin oder einen Energieberater in Ihrer Nähe finden Sie hier:

Energie-Effizienz-Experten (EEE)

Es sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen, wenn beispielsweise eine Gasheizung auch auf Wasserstoff umgerüstet werden kann oder in Zukunft der Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist, dieses aber erst noch ausgebaut werden muss. Somit besteht genügend Zeit, die passende Heizung zu finden.

Wärmeplanung in Kommunen

Künftig werden überall in Deutschland und damit auch in Hessen Wärmepläne erstellt. Damit planen die Städte und Gemeinden eine sichere, günstige und klimafreundliche Wärmeversorgung. Dies hilft ebenfalls bei der Entscheidung für eine passende Heizung. Die Wärmepläne sollen in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis Mitte 2026 und in allen kleineren Gemeinden bis Mitte 2028 erstellt werden. Heizungen, die bis dahin eingebaut werden, müssen schrittweise ohne Öl und Gas auskommen.

Förderangebote unterstützen beim Heizungstausch. Es werden sowohl Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs als auch der Einbau von Heizungen, die ohne Öl und Gas funktionieren, gefördert. Auskünfte und Beratungen zu Förderungen aus Bundes- und Landesmitteln gibt es bei der

LandesEnergieAgentur Hessen GmbH (LEA).

Hier hilft auch eine Suchmaschine beim Finden von passenden Fördermöglichkeiten:

lea.foerdermittelauskunft.de

Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen

Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, muss danach eine Unternehmererklärung ausfüllen. Darin wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer bestätigt, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es steht ein Vordruck für den

Einbau oder die Änderung von Bauteilen im Bereich von Wand, Dach und Decken (Außenbauteile) sowie für den

Einbau oder die Änderung von technischer Gebäudeausrüstung zur Verfügung.

Ebenfalls im GEG enthalten ist die Erfüllungserklärung. Die Bauherrschaft, Eigentümerinnen oder Eigentümer haben bei der Neuerrichtung oder Änderung eines Gebäudes nachzuweisen, dass die Anforderungen des GEG eingehalten werden. Die Vordrucke für

Neubauten und

Bestandsbauten sind verpflichtend zu verwenden.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum führt Stichprobenkontrollen durch, um die Einhaltung der Vorschriften des GEG sicherzustellen.

Befreiungen und Denkmalschutz

Auf der Ebene der Regierungspräsidien (RP Darmstadt, RP Gießen, RP Kassel) wird die Zuständigkeit für Befreiungen gebündelt. Im Fall einer unbilligen Härte kann im Einzelfall von den Anforderungen des GEG befreit werden. Eine solche kann vorliegen, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer oder innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dabei sind die zu erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der steigenden Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte kann auch vorliegen, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.

Daneben ist eine Befreiung auch möglich, wenn die Ziele des GEG durch alternative Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden. Auch möglich ist zudem die Quartierslösung (§ 103 Abs. 3 GEG). Mehrere Eigentümerinnen/Eigentümer oder die Bauherrschaft können damit die gesetzlichen Anforderungen nicht einzelgebäudebezogen, sondern über eine Gesamtbewertung gemeinsamer Gebäude erfüllen.

Die Anforderungen des GEG gelten grundsätzlich auch für Baudenkmäler. In Fällen, in denen der Denkmalschutz mit dem GEG in Konkurrenz steht, räumt § 105 GEG dem Denkmalschutzrecht den Vorrang ein. Es darf von den Anforderungen des GEG abgewichen werden, wenn die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder ein unverhältnismäßiger Aufwand nötig wäre. Diese Ausnahme gilt von Gesetzes wegen und bedarf keiner behördlichen Befreiung.

Energieausweise

Energieausweise dienen der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Sie können auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs erstellt werden. Mit ihnen können Gebäuden verglichen und sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen identifiziert werden.

Ein Energieausweis muss bei der Errichtung eines Gebäudes und bei grundlegenden Modernisierungen ausgestellt werden. Wer ein Energieausweis ausstellt, muss dafür eine bestimmte Qualifikation besitzen (vgl. § 88 GEG). Wird ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft oder vermietet, muss der Person, die das Gebäude oder die Wohnung kauft bzw. mietet, ein Energieausweis vorgelegt werden.

Verstöße gegen die Vorschriften zu den Energieausweisen können zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 10.000 Euro führen.