Bekanntmachungen der Börsenaufsichtsbehörde

Artikel 36 der Europäischen Finanzmarktverordnung (MiFIR) kommt für die Eurex Deutschland bis zum 3. Juli 2020 nicht zur Anwendung

Die hessische Börsenaufsichtsbehörde hat mit Wirkung zum 3. Januar 2018 entschieden, dass Artikel 36 MiFIR für die Terminbörse Eurex Deutschland für einen Übergangszeitraum bis zum 3. Juli 2020 nicht zur Anwendung kommt. Nach Artikel 36 MiFIR können zentrale Gegenparteien, die an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte zu clearen beabsichtigt, unter bestimmten Voraussetzungen diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Handelsplatz verlangen. Bei börsengehandelten Derivaten kann nach Artikel 54 Absatz 2 MiFIR auf Antrag eines Handelsplatzes die Anwendung des Artikels 36 MiFIR für einen Übergangszeitraum ausgeschlossen werden.

Article 36 of the European Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR) does not apply to Eurex Deutschland until July 3rd, 2020

The Exchange Supervisory Authority of the State of Hessen decided with effect from January 3rd, 2018 that Article 36 MiFIR would not apply to the derivatives exchange Eurex Deutschland for a transitional period until July 3rd, 2020. According to Article 36 MiFIR Central Counterparties, that wishes to clear transactions concluded on a trading venue, can demand non-discriminatory access to that trading venue provided certain preconditions are fulfilled. In respect of exchange-traded derivatives and on request of a trading venue the application of Article 36 MiFIR can be excluded for a transitional period according to Article 54 para. 2 MiFIR.

Mitteilungspflicht betreffend algorithmischen Handel

Nach Artikel 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) ist eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat der EU algorithmischen Handel betreibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen.

Diese Vorschrift wurde in den Mitgliedstaaten der EU jeweils in nationales Recht umgesetzt.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist die zuständige Börsenaufsichtsbehörde für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Eurex Deutschland.

Wertpapierfirmen, die Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse oder der Eurex Deutschland sind und die der in Umsetzung von Artikel 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 MiFID II geregelten Mitteilungspflicht unterliegen, richten diese Mitteilung bitte mit dem untenstehenden Formular per E-Mail an die Hessische Börsenaufsichtsbehörde.

Wertpapierfirmen, die am 03. Januar 2018 Handelsteilnehmer der genannten Börsen sind, machen diese Mitteilung bitte schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. Januar 2018.

Wertpapierfirmen, die nach dem 3. Januar 2018 zum Handel an den genannten Börsen zugelassen werden, machen bitte diese Mitteilung, bevor sie den algorithmischen Handel aufnehmen.

Obligation to notify algorithmic trading

According to Article 17 para. 2 sub-para. 1 of DIRECTIVE 2014/65/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 15 May 2014 on markets in financial instruments and amending Directive 2002/92/EC and Directive 2011/61/EU (MiFID II) an investment firm that engages in algorithmic trading in an EU-Member State shall notify this to the competent authorities of the trading venue at which the investment firm engages in algorithmic trading as a member or participant of the trading venue.

This rule was transformed by the EU-Member States into their national laws.

The Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung is the competent Exchange Supervisory Authority for Frankfurter Wertpapierbörse and for Eurex Deutschland.

Investment firms which are trading participants of Frankfurter Wertpapierbörse or of Eurex Deutschland and which are obliged to notify by law enacted to transform Article 17 para. 2 sub-para. 1 of MiFID II send the notification via e-mail to the Exchange Supervisory Authority of the State of Hessen by using this form, please.

Investment firms which are trading participants at the exchanges mentioned above on January 3rd, 2018 send this notification as soon as possible, at the latest by January 31st, 2018.

Investment firms which will be admitted to trading at the exchanges mentioned above after January 3rd, 2018 send this notification before they engage in algorithmic trading.

Mitteilungspflicht betreffend direkten elektronischen Zugang

Nach Artikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 der RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) ist eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat der EU einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet, mitzuteilen.

Diese Vorschrift wurde in den Mitgliedstaaten der EU jeweils in nationales Recht umgesetzt.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist die zuständige Börsenaufsichtsbehörde für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Eurex Deutschland.

Wertpapierfirmen, die Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse oder der Eurex Deutschland sind und die der in Umsetzung von Artikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 MiFID II geregelten Mitteilungspflicht unterliegen, richten diese Mitteilung bitte mit dem untenstehenden Formular per E-Mail an die Hessische Börsenaufsichtsbehörde.

Wertpapierfirmen, die am 03. Januar 2018 Handelsteilnehmer der genannten Börsen sind, machen diese Mitteilung schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. Januar 2018.

Wertpapierfirmen, die nach dem 3. Januar 2018 zum Handel an den genannten Börsen zugelassen werden, machen diese Mitteilung, bevor sie den direkten elektronischen Zugang anbieten.

Obligation to notify provision of direct electronic access

According to Article 17 para. 5 sub-para. 3 of DIRECTIVE 2014/65/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 15 May 2014 on markets in financial instruments and amending Directive 2002/92/EC and Directive 2011/61/EU (MiFID II) an investment firm that provides direct electronic access to a trading venue in an EU-Member State shall notify the competent authority of the trading venue at which the investment firm provides direct electronic access accordingly.

This rule was transformed by the EU-Member States into their national laws.

The Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung is the competent Exchange Supervisory Authority for Frankfurter Wertpapierbörse and for Eurex Deutschland.

Investment firms which are trading participants of Frankfurter Wertpapierbörse or of Eurex Deutschland and which are obliged to notify by law enacted to transform Article 17 para. 5 sub-para. 3 of MiFID II send the notification via e-mail to the Exchange Supervisory Authority of the State of Hessen by using this form, please.

Investment firms which are trading participants at the exchanges mentioned above on January 3rd, 2018 send this notification as soon as possible, at the latest by January 31st, 2018.

Investment firms which will be admitted to trading at the exchanges mentioned above after January 3rd, 2018 send this notification before they provide direct electronic access.

Die Börsenaufsichtsbehörde bietet die Möglichkeit der Meldung von möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Börsengesetz, die Verordnung (EU) 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und die Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen, Rechtsakte, Anordnungen und sonstigen Vorschriften, deren Einhaltung sie überwacht. Diese Meldungen können auch anonym erfolgen.

Zum Schutz der Identität der meldenden Person sieht § 3b Abs.3 Satz 1 BörsG grundsätzlich vor, dass die Identität des Meldenden nicht bekannt gegeben wird, es sei denn die Person hat ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben. Nach Satz 3 sind die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Ermittlungen oder nachfolgenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiter zu geben. Zudem ist nach Abs. 5 geregelt, dass Mitarbeiter von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen für die Meldung grundsätzlich weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

Meldungen können per Post, per Email, telefonisch oder persönlich übermittelt werden.

Leitlinien über den Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Leitlinien über den Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze veröffentlicht. Die Leitlinie basiert auf Artikel 53 der Central Securities Depositories Regulation – CSDR. Danach haben Zentralverwahrer die Möglichkeit, auf die Transaktionsdaten Zentraler Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) und Handelsplätze zuzugreifen. Nach Artikel 53 Absatz 3 CSDR kann der Zugang verweigert werden, wenn er das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Daher muss die angefragte Partei jeweils eine Risikobewertung vornehmen. Die hessische Börsenaufsicht hat gegenüber der ESMA erklärt, dass sie die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird. Die Leitlinien sind damit für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Terminbörse Eurex Deutschland verbindlich.

Die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Leitlinien zur Meldung von Geschäften, Aufzeichnung von Auftragsdaten und Synchronisierung der Uhren nach MiFID II veröffentlicht. Nach der Erarbeitung des endgültigen Entwurfs technischer Regulierungsstandards (RTS) für die Meldung von Geschäften, die Aufzeichnung von Auftragsdaten und die Synchronisierung der Uhren (Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission und Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission ) hat die ESMA eigene Initiativen für aufsichtliche Konvergenzmaßnahmen zur Umsetzung dieser Standards ergriffen.

Diese Leitlinien spiegeln die Ergebnisse dieser Initiativen wider. Sie gelten für Wertpapierfirmen, Handelsplätze, genehmigte Meldemechanismen (ARMs) und zuständige Behörden. Die Leitlinien gelten in Bezug auf die Übermittlung von Geschäftsmeldungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (MiFIR), die Aufzeichnung von Auftragsdaten gemäß Artikel 25 MiFIR und die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (MiFID II). Die Leitlinien sind ab 03.01.2018 anzuwenden.

Die hessische Börsenaufsicht hat gegenüber der ESMA erklärt, dass sie die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird. Die Leitlinien sind damit für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Terminbörse Eurex Deutschland verbindlich.

Leitlinien betreffend Kalibrierung von Notfallsicherungen und Veröffentlichung von Handelseinstellungen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Leitlinien betreffend Kalibrierung von Notfallsicherungen und Veröffentlichung von Handelseinstellungen gemäß MiFID II veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der näheren Erläuterung der Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II).

Diese Leitlinien sind auf Handelsplätze anwendbar, deren Systeme algorithmischen Handel ermöglichen oder unterstützen, sowie auf zuständige Behörden. Sie sind nicht auf eine bestimmte Art von Notfallsicherung beschränkt und gelten für alle Mechanismen, die Handelsplätze laut Artikel 48 Absatz 5 MiFID II potenziell vorsehen können, gleichermaßen.

Die Leitlinien gelten ab dem 3. Januar 2018.

Die hessische Börsenaufsicht hat gegenüber der ESMA erklärt, dass sie die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird. Die Leitlinien sind damit für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Terminbörse Eurex Deutschland verbindlich.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Leitlinien zu den Leitungsorganen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten veröffentlicht.

Die Leitlinien gelten für nationale zuständige Behörden, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdienste.

Zweck der Leitlinien ist es, gemeinsame Standards aufzustellen, die von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten bei der Benennung neuer und Beurteilung aktueller Mitglieder von Leitungsorganen zu berücksichtigen sind, und eine Orientierungshilfe in Bezug darauf bereitzustellen, wie Informationen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten aufzuzeichnen sind, damit sie den zuständigen Behörden zur Ausübung ihrer Überwachungspflichten zur Verfügung stehen.

Die hessische Börsenaufsicht hat gegenüber der ESMA erklärt, dass sie die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird. Die Leitlinien sind damit für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Terminbörse Eurex Deutschland sowie deren Trägergesellschaften verbindlich.

Leitlinien zu den Marktdaten betreffenden Verpflichtungen gemäß MiFID II/MiFIR

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Leitlinien zu den Marktdaten betreffenden Verpflichtungen gemäß MiFID II/MiFIR veröffentlicht.

Diese Leitlinien gelten ab dem 01.01.2022 in Bezug auf Artikel 13, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der MiFIR, wie in den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 näher ausgeführt, und in Bezug auf Artikel 64 Absätze 1 und 2 und Artikel 65 Absätze 1 und 2 der MiFID II, wie in den Artikeln 84 bis 89 der Delegierten Verordnung 2017/565 näher ausgeführt. Die Leitlinien sind auf Marktdaten anzuwenden, die Handelsplätze, SI, APA und CTP gemäß den Vor- und Nachhandelstransparenzregelungen veröffentlichen müssen.

Die hessische Börsenaufsicht hat gegenüber der ESMA erklärt, dass sie die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird. Die Leitlinien sind damit für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Terminbörse Eurex Deutschland verbindlich.

Zu den Leitlinien

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Leitlinien zur Auslagerung an Cloud-Anbieter veröffentlicht esma_cloud_guidelines_de.pdf (europa.eu).
Die Leitlinien gelten für nationale zuständige Behörden, Marktbetreiber und andere Finanzmarktteilnehmer.
Zweck der Leitlinien ist es, gemeinsame Standards aufzustellen, die von auslagernden Unternehmen bei der Auslagerung an Cloud-Anbieter zu berücksichtigen sind.
Die hessische Börsenaufsicht hat gegenüber der ESMA erklärt, dass sie die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird. Die Leitlinien sind damit für die Frankfurter Wertpapierbörse und die Terminbörse Eurex Deutschland sowie deren Trägergesellschaften verbindlich.