Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Ihrer Bekämpfung und Eindämmung muss daher auf allen Ebenen öffentlichen und privaten Handelns hohe Priorität beigemessen werden. Die Gewährsleute für eine effektive Bekämpfung dieser kriminellen Phänomene stellen die sog. „Verpflichteten“ im Sinne des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetzes – GwG) dar. Zu diesen Verpflichteten zählen unter vielen anderen auch die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist als Aufsichtsbehörde dafür zuständig, zu überwachen, ob die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Hessen ihre sich aus dem GwG und davon abgeleiteten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung erfüllen.
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder aus schweren Straftaten (z. B. aus dem Drogen- oder Menschenhandel) in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von Geldern oder Vermögenswerten, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen.
Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich selbst nicht strafbar zu machen.
Es ist denkbar, dass Kriminelle auch Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen für ihre Zwecke benutzen. Es ist diesen in der Regel gar nicht bewusst, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Ziel des Geldwäschegesetzes ist es daher, zu verhindern, dass Straftäter redliche Marktteilnehmer zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das Geldwäschegesetz legt dazu bestimmten Unternehmen und Personen – den sog. „Verpflichteten“ nach § 2 GwG – besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren und zu deren Aufdeckung beitragen.
Seit der Neuregelung des GwG zum 01.01.2020 gehören die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG zu den Verpflichteten im Sinne des GwG, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist nach § 50 Nr. 7a GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes durch die Lohnsteuerhilfevereine.
Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem Risikomanagement (§§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Vertragspartner (§§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG). Zusätzlich bestehen umfassende Dokumentationspflichten (§ 8 GwG).
Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen die Lohnsteuerhilfevereine über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem GwG ergeben, ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene (§ 4 GwG), d.h. des Vorstandes des Lohnsteuerhilfevereins. Das Risikomanagement muss nach § 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen.
Die Lohnsteuerhilfevereine haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, die für die Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden (§ 5 GwG). Die Lohnsteuerhilfevereine haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern (§ 6 GwG).
Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung der Vertragspartner muss ab 1. Januar 2020 zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs. 1 GwG). Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des vollständigen Dokumentes zu dokumentieren. Sie kann auch digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG). Ein vorhandener Freischaltcode (FSC) des Mitglieds genügt nicht. Diese Verpflichtung gilt auch für Bestandsmitglieder!
Die Verpflichteten trifft u.a. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 43 GwG. Verpflichtete sind nur dann nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die diese im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Eine Ausnahme gilt jedoch bei tatsächlicher Kenntnis des Lohnsteuerhilfevereins, dass „der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GWG). In diesem Fall muss eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) erfolgen (§ 27 GwG).
Nach § 6 Abs. 5 GwG haben Lohnsteuerhilfevereine eine Möglichkeit für ihre Mitarbeiter zu schaffen, damit diese unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern melden können (internes Hinweisgeber‑/ Whistleblowing-System).
Nach § 47 Abs. 1 GwG ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, „den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte“ – z.B. das betroffene Mitglied – von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten.
Eine Informationsweitergabe ist nur in bestimmten Fällen ausnahmsweise zulässig (§ 47 GwG), z. B.:
- Mitteilung an staatliche Stellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG);
- Informationsweitergabe an andere Lohnsteuerhilfevereine unter bestimmten Bedingungen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 GwG).
Ist eine Verdachtsmeldung erstattet worden, darf die Tätigkeit, wegen der die Meldung erfolgt ist, vorerst nicht ausgeführt werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf dies erst geschehen, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Tätigkeit durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.
Weitere Informationen können Sie unseren Auslegungs- und Anwendungshinweise unter Links & Downloads für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung entnehmen, die wir Ihnen gemäß § 51 Abs. 8 GwG als zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes durch die Lohnsteuerhilfevereine in regelmäßig aktualisierter Fassung zur Verfügung stellen.
Folgen der Nichtbeachtung
Verpflichtete, die Ihren Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommen, droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.
Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden. Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Lohnsteuerhilfevereine schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keinen direkten Bezug zu einer Geldwäschestraftat erfordern, können bei leichtfertigen bzw. fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 1 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.
Hinweisgebersystem der OFD (Whistleblowing)
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main stellt im Rahmen ihrer Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Hessen gemäß § 53 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Das System ermöglicht die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg. Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden. Das elektronische Hinweisgebersystem wird in Kürze zur Verfügung stehen.
Sie können Ihre Hinweise aber auch postalisch oder persönlich einreichen bei der
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
– als Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine nach dem GwG –
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
Service-Telefon: + 49 69 58303-2672
Für Rückfragen oder die telefonische Hinweisabgabe steht Ihnen unser Service-Telefon zu den allgemeinen Geschäftszeiten zur Verfügung.