Stadt Maintal - Fachdienst Ordnungsbehörde - Parkerlaubnis für Schwerbehinderte

Beschreibung

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde (EU-Ausweis)

Schwerbehinderte Personen können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung und in besonderen Fällen die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes im öffentlichen Straßenraum beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit der Kennzeichnung „außergewöhnlich gehbehindert“ -aG-. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes durch das Versorgungsamt Fulda wird in jedem Falle erforderlich.

Der hierzu erforderliche Antrag wird mit Ihnen gemeinsam ausgefüllt und an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda zur Stellungnahme weitergeleitet.

Nach Vorlage des Feststellungsbescheides wird, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, der entsprechende Ausweis durch die Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. Hierzu ist die Vorlage von zwei Passbildern erforderlich.

Im Falle der Prüfung, ob ein Behindertenparkplatz im öffentlichen Verkehrsraum eingerichtet werden kann, ist neben den o.g. Voraussetzungen auch ein schriftlicher Nachweis des Vermieters vorzulegen, aus dem erkennbar ist, daß dem Behinderten auf dem eigenen Grundstück kein behindertengerechter Stell- oder Parkplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

Danach wird gemeinsam mit dem Antragsteller ein Ortstermin wahrgenommen und die Örtlichkeit sowie die Platzierung des Behindertenparkplatzes innerhalb des öffentlichen Straßenraumes abgestimmt. Hierfür werden keine Kosten oder Gebühren erhoben.

 

 

Sonderregelungen in der Straßenverkehrsordnung bei Verwendung des EU-Ausweises

  • Sie dürfen auf allen vorhandenen Behindertenparkplätzen, die mit einem Rollstuhlsymbol (Zeichen 1044-10 StVO) versehen sind, parken, es sei denn, dieser wird durch einen Namen oder Kfz-Kennzeichen, z.B. durch Zeichen 1020-11 StVO oder Z 1044-11 StVO gekennzeichnet.
  • Sie dürfen auf Straßen, auf denen das Parken verboten oder auf Anwohner beschränkt ist, (z.B. durch Verkehrsschilder auf dem Parkplatz) bis zu drei Stunden parken.
  • auf Straßen mit kostenloser aber zeitlicher beschränkter Parkerlaubnis dürfen Sie bis zu 24 Stunden parken.
  • auf Straßen mit Parkuhren oder mit Parkscheinparken dürfen Sie bis zu 24 Stunden parken.
  • fahren oder parken Sie nicht in Fußgängerzonen, es sei denn, dass örtliche Vergünstigungen dies ausdrücklich erlauben. Erkundigen Sie sich direkt vor Ort. Auch wenn eine solche Erlaubnis besteht, dürfen Sie nur zu bestimmten Kfz-Zufahrtszeiten dort hineinfahren oder parken.
  • eine derartige Erlaubnis gibt es in der Regel nur dann, wenn in ausreichender Entfernung keine geeigneten Parkflächen vorgehalten werden können.
  • manche Parkplätze gestatten Fahrzeugen mit ausgelegter Behinderten-Parkkarte kostenloses parken, aber nur in den für Behinderte ausgewiesenen Stellplätzen. Lesen Sie die Parkplatzschilder oder fragen Sie einen Parkwächter.

 

Parkerleichterungen für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen

  • Gemäß § 46 Abs. 1 StVO in Verbindung mit dem Erlass des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18.08.2000 können Ausnahmegenehmigungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen erteilt werden. Um eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen erhalten zu können, muss mindestens eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung)
  • Festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge bei gleichzeitigen Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert)
  • Stromaträger mit doppeltem Stroma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60

Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt Frankfurt. Der hierzu notwendige Antrag wird mit Ihnen gemeinsam in unseren Büros ausgefüllt und mit einer Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises an das Versorgungsamt Fulda weitergeleitet. Üblicherweise erhalten wie innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung des Versorgungsamtes die wir Ihnen dann entsprechend mitteilen.

 

Sonderregelungen in der Straßenverkehrsordnung bei Verwendung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter

Die Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen gelten nicht in allen Bundesländern. Derzeit können Sie die hier ausgestellten Ausnahmegenehmigungen im  gesamten Bundesland Hessen, in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen einsetzen.

 

Derzeit wird mit den Länderregierungen an der Ausweitung der Gültigkeitsbereiche auf weitere Bundesländer gearbeitet.

 

Sie dürfen:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot durch Zeichen 286 StVO  angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO), bis zu drei Stunden parken.
  • im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO) in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten.
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch das Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken.
  • in Fußgängerzonen, in denen Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladenzeiten parken.
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne eine Gebühr zu entrichten oder eine zeitliche Beschränkung zu beachten.
  • auf ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden parken.
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern oder zu zuparken -

Sie dürfen nicht:

  • auf den mit Zeichen 314 StVO   und Zusatzzeichen 1044-10 StVO bzw. 1044-11 StVO ausgewiesenen Parkplätzen für außergewöhnlich gehbehinderte und Blinde parken.
  • an mit Zeichen 286 StVO und dem Zusatzzeichen 1020-11 StVO (Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis frei) gekennzeichneten Flächen parken.´
  • an Straßenstellen, an denen nach § 12 StVO das Halten und Parken untersagt ist, selbiges tun.
  • im absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) weder Halten noch Parken.
  • auf Parkplätzen die durch Zeichen 314 StVO  sowie dem Zusatzzeichen „PKW“ gekennzeichnet sind nicht mit anderen Fahrzeugen parken.
  • auf ausgewiesene Flächen die das Gehwegparken durch Zeichen (314 StVO) gestatten mit Fahrzeugen, die das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 t überschreiten, befahren, halten oder parken.

 

Weitere Hinweise:

  • bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen müssen Sie den Genehmigungsbescheid mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
  • die Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
  • während des Parkens ist der Ausweis zur Ausnahmegenehmigung an der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar zu hinterlegen.
  • beim Parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 StVO) sowie innerhalb eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung der Parkscheibe  (§ 13 Abs. 2 StVO) nachzuweisen.
  • der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
  • die Genehmigung wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Der Missbrauch der Ausnahmegenehmigung kann nach § 49 StVO verfolgt werden

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Klosterhofstraße 4-6

63477 Maintal

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