Main-Taunus-Kreis - Amt für Soziales
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Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
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Zuständigkeit für
Kreis Main-Taunus-Kreis (Hessen)
- Altenhilfe
- Bestattungskosten - Sozialhilfe
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
- Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII erhalten
- Förderung Altenwohnungen als Mietwohnungen
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
- Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)
- Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
- Leistungen der Sozialhilfe für die unterschiedlichen Lebenslagen
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Wohngeld
- Niedrigschwellige Angebote/ Angebote zur Unterstützung im Alltag, Anerkennung
- Obdachlosenhilfe
- Sozialhilfe
- Trennungsunterhalt Festsetzung
- Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen
- Unterhaltsheranziehung
- Wohngeld
- Wohngeld Änderung
- Wohngeld Bewilligung einer Erhöhung
- Wohngeld Bewilligung erneut
- Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger