Interference with nature and landscape: authorisation

    Interventions in nature and the landscape require approval.

    Such interventions, which affect the performance and functionality of the

    of the natural environment or the landscape

    Description

    Interventions in nature and landscape require approval.

    Such interventions, which can significantly impair the performance and functioning of the ecosystem or the landscape, are

    • changes in shape,
    • use of land or
    • Changes in the groundwater level associated with the living soil layer.

    The following shall not be regarded as an interference:

    • agricultural, forestry and fisheries land use, provided that the objectives and principles of nature conservation and landscape management are taken into account;
    • the resumption of agricultural, forestry and fisheries land use that has been temporarily restricted or interrupted as a result of contractual agreements with the nature conservation authority or participation in public management restriction programmes, provided that the resumption of use takes place within 10 years of the expiry of the contractual agreement or management restriction programme.

    Information for Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:

    • Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
    • Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
    • Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.

    Unterschutzstellung:

    Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann

    • Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
    • Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung

    als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.

    Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt  ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
     

    Folgen für die weiteren Nutzung:

    Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.

    Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.

    Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:

    • Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
    • Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
    • Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.

    Unterschutzstellung:

    Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann

    • Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
    • Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung

    als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.

    Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt  ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
     

    Folgen für die weiteren Nutzung:

    Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.

    Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.

    Online services

    There is currently no online service available for this location.

    Competent office

    not specified

    Contact point

    Responsibility lies with the body responsible for the respective approval of the project.

    Contact person

    Landkreis Wesermarsch - Dezernat 2 - Fachdienst 68 - Umwelt

    Address

    address

    Poggenburger Straße 15
    26919 Brake (Unterweser)

    Save contact

    Elevator available
    Wheelchair access

    Opening hours

    Mo - Do  08:00 - 15:30 Uhr Freitag   08:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Contact

    Contact person

    Internet

    Version

    Technisch erstellt on 05.04.2017
    Technisch geändert on 04.03.2026

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt on 07.06.2017
    Technisch geändert on 14.05.2025

    Forms

    not specified

    Prerequisites

    not specified

    not specified

    Procedure

    not specified

    Processing time

    not specified

    Costs

    Fees may apply. Please contact the relevant authority.

    Notes (specifics)

    In special cases, a species protection assessment must be carried out in accordance with § 39 of the Law on Nature Conservation and Landscape Management (BNatSchG), which is also subject to a fee.

    Unterstützende Institutionen

    not specified

    Information for Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

     Beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gibt es Informationsmaterial zum Thema "Blumenwiesen".

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    not specified

    Area of validity

    Lower Saxony

    Official approval

    Officially approved by not specified

    Version

    Technisch erstellt on 26.11.2009
    Technisch geändert on 27.03.2026

    Keywords

    ValidierungMU

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt on 07.06.2017
    Technisch geändert on 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt on 22.10.2025
    Technisch geändert on 23.10.2024