Interference with nature and landscape: authorisation
Interventions in nature and the landscape require approval.
Such interventions, which affect the performance and functionality of the
of the natural environment or the landscape
Description
Interventions in nature and landscape require approval.
Such interventions, which can significantly impair the performance and functioning of the ecosystem or the landscape, are
- changes in shape,
- use of land or
- Changes in the groundwater level associated with the living soil layer.
The following shall not be regarded as an interference:
- agricultural, forestry and fisheries land use, provided that the objectives and principles of nature conservation and landscape management are taken into account;
- the resumption of agricultural, forestry and fisheries land use that has been temporarily restricted or interrupted as a result of contractual agreements with the nature conservation authority or participation in public management restriction programmes, provided that the resumption of use takes place within 10 years of the expiry of the contractual agreement or management restriction programme.
Information for Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung
Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:
- Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
- Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
- Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.
Unterschutzstellung:
Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann
- Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
- Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung
als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.
Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
Folgen für die weiteren Nutzung:
Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.
Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.
Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:
- Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
- Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
- Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.
Unterschutzstellung:
Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann
- Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
- Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung
als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.
Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
Folgen für die weiteren Nutzung:
Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.
Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.
Online services
There is currently no online service available for this location.
Competent office
not specified
Contact point
Responsibility lies with the body responsible for the respective approval of the project.
Contact person
Landkreis Wesermarsch - Dezernat 2 - Fachdienst 68 - Umwelt
Address
address
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Elevator available
Wheelchair access
Opening hours
Contact
Contact person
Herr Thomas Garden
address
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)e-mail: thomas.garden@wesermarsch.de
telephone: 04401 927-411
fax: 04401 927-100
Frau Britta Hofmann
address
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)e-mail: britta.hofmann@wesermarsch.de
telephone: 04401 927-675
fax: 04401 927-100
Internet
Forms
not specified
Prerequisites
not specified
Basis for legal action
Legal remedy
not specified
Procedure
not specified
Processing time
not specified
Costs
Fees may apply. Please contact the relevant authority.
Notes (specifics)
In special cases, a species protection assessment must be carried out in accordance with § 39 of the Law on Nature Conservation and Landscape Management (BNatSchG), which is also subject to a fee.
Unterstützende Institutionen
not specified
Information for Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung
Beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gibt es
Informationsmaterial zum Thema "Blumenwiesen".Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
not specified
Area of validity
Lower Saxony
Official approval
Officially approved by not specified
Keywords
ValidierungMU