Wein- und Traubenmostbestände melden
Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Wein und/ oder Traubenmost besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.
Description
Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.
Von der Meldepflicht befreit sind Einzelhändler, die im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgeben.
Die bisher nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen (Neuaufnahme), die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, sind ebenfalls abgabepflichtig.
Online service
Issue accompanying documents for the transportation of wine products
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Trust level
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Identification
- electronic identification using national eID means – software certificate
Competent office
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Contact point
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Contact person
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Address
address
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
postal address
Post office box 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
Contact
Internet
Forms
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Prerequisites
- Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost und/oder Wein.
- Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.
Basis for legal action
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) § 75a Erhebungseinheiten
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/27 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Weingesetz § 33 - Meldungen, Übermittlung von Informationen
- § 77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Legal remedy
Es handelt sich um eine reine Information. Gegen diese kann kein Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren eingeleitet werden.
Procedure
- Sie melden Ihre Wein und/oder Traubenmostbestände über ein entsprechendes Formular an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
Processing time
nicht angegeben
Costs
Es fallen keine Kosten an.
Notes (specifics)
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Area of validity
Lower Saxony
Official approval
Officially approved by Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Keywords
Bestandsnachweis