Assistance to overcome particular social difficulties (social assistance)

    Are you in social difficulties and are your participation in the life of society impaired? Then you are entitled to various offers of help that enable integration.

    Description

    The service includes advice and personal support for beneficiaries and their relatives, in particular:

    • Help to maintain a dwelling
    • Assistance in finding accommodation
    • Help to establish and maintain social relationships and to organize everyday life
    • Help with violent living conditions
    • Assistance for prisoners (temporary rental during detention)
    • Assistance in case of release from a closed institution (prison, therapy facility, youth welfare institution)
    • Advice on debt settlement and dealing with finances.

    The advice is provided as personal help independent of income and assets.
    This assistance is also provided to beneficiaries under SGB II.

    Information for Kassel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Die Sonderzuständigkeit der hier genannten Mitarbeiter/innen besteht auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

    Online service

    Online-Antrag des LWV Hessen auf Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten

    ID: L100001_386425133

    Description

    Stellen Sie den Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) online. Der Antrag bildet nur die Leistungen in Zuständigkeit des LWV Hessen ab. Hierbei handelt es sich um die Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten. Für Leistungen in Zuständigkeit der örtlichen Sozialämter wenden Sie sich bitte an diese.

    Use this service online

    Trust level

    You need an account with password to use this online service (trust level: low).

    further information on the level of trust for online services

    Version

    Technisch erstellt on 23.02.2023

    Technisch geändert on 23.02.2023

    Language

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt on 07.06.2017

    Technisch geändert on 14.05.2025

    Competent office

    Your local social welfare office.

    The LWV Hessen is responsible as a supra-local social welfare provider for services in inpatient and semi-stationary facilities, assisted living facilities, specialist counselling centres and day care centres.

    Contact point

    Please contact the social welfare office of your district or independent city.

    Contact person

    Dezernat IV - Bürgerangelegenheiten, Soziales, Digitalisierung und Tourismus - Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsamt, Ausgleichsamt

    Current issues

    Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung bieten Dienstleistungen aus den Bereichen Existenzsichernde Leistungen, Flüchtlingsangelegenheiten, Aussiedler- und Spätaussiedlerangelegenheiten, Berufliche Rehabilitierung und Renten- und Krankenversicherung an.

    Description

    Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

    Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Hierfür wurden die Eurobeträge der im Jahr 2022 geltenden Regelbedarfsstufen zuerst mit der Basisfortschreibung aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) fortgeschrieben. Um auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich zu berücksichtigen, wurde in einem weiteren Schritt die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuellsten verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex zusätzlich berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 wie folgt:

    • In der Regelbedarfsstufe 1 gelten 502 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
    • In der Regelbedarfsstufe 2 gelten 451 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Sie gilt auch für Personen in besonderen Wohnformen.
    • In der Regelbedarfsstufe 3 gelten 402 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
    • In der Regelbedarfsstufe 4 gelten 420 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    • In der Regelbedarfsstufe 5 gelten 348 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
    • In der Regelbedarfsstufe 6 gelten 318 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

    Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58,00 Euro.

    Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Die Karenzzeit beginnt ab dem Ersten des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Für Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben, gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine einjährige Karenzzeit. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.

    Außerdem wird im SGB XII ein zusätzlicher Mehrbedarf im Dritten Kapitel angefügt, der auch für das Vierte Kapitel des SGB XII gilt. Der Härtefallmehrbedarf aus § 21 Absatz 6 SGB II wird im SGB XII übernommen.

    Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft:

    • Zukünftig ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
    • Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird künftig ebenso weitgehend freigestellt. Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien (ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung), während Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit in Höhe von bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25 Jahren, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchlaufen.
    • Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, ab dem 1. Januar 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
    • Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nicht mehr berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und gegebenenfalls vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.
    • Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geändert und der Vermögensschonbetrag von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben.
    • Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7 500 Euro nicht überschreitet.

    Address

    address

    Obere Königsstraße 8

    34117 Kassel

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    Opening hours

    Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Bitte telefonische Erreichbarkeit beachten: Mo, Mi, Fr 9 - 11 Uhr

    Ausnahme: Die Kollegen für Flüchtlingsangelegenheiten (Reich, Turan, Kleimann) sind Mo - Fr von 9-11 Uhr erreichbar. 

    Contact

    Internet

    Version

    Technisch geändert on 03.02.2026

    Language version

    de

    Sprache: de

    Required documents

    • Application for benefits to overcome special social difficulties under SGB XII (social assistance)
    • valid identity documents or proof of identity
    • The scope of the documents required for the consultation depends on the specifics of the individual case.
    • Appropriate documentation on the special living conditions. This may also require proof of income and assets.

    Prerequisites

    According to §§ 67 to 69 of Book XII of the Social Code, anyone who has found himself in particularly difficult living conditions and cannot overcome them on his own is entitled to assistance. The particularly difficult living conditions or social difficulties must be clearly distinguished from the general life crises such as unemployment, illness, partnership problems and the like by a particular degree of severity. Difficult living conditions can be, for example:

    • An insecure economic livelihood
    • Non-existent housing or inadequate housing conditions
    • Violent living conditions
    • Release from a closed institution
    • Comparable adverse circumstances

    Information for Kassel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    • mit Ausnahme von Leistungen, die im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67-69 des SGB XII und im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen mit einem besonderen Rahmenkonzept nach den §§ 61 ff. SGB XII erbracht werden".

    If you do not agree with the decision of the authority, you can appeal against it in the form of an objection. The objection must be submitted within one month after you have been notified of the administrative act in writing, in electronic form in accordance with § 36a paragraph 2 of the First Book of the Social Code or for transcription to the body that issued the administrative act. If the authority considers your objections to be well-founded, your objection will be rectified. This is done by cancelling or amending the initial decision or by granting your application. Otherwise, it shall issue a notice of opposition.

    If the objection is unsuccessful, you can bring an action before the social court. Here, too, the period of one month after you have received the notice of objection applies.

    Procedure

    A written application shall be submitted to the competent authority. The easiest way is to go to the authority with the necessary documents and fill out the application there as part of a consultation.

    Deadlines

    The deadlines set by the social welfare office for the submission of documents must be observed. If this is not possible for understandable reasons, you must apply for an extension of the deadline. Otherwise, the social welfare office may refuse you the benefit due to non-compliance with your legal obligations to cooperate.

    Processing time

    The processing time depends on the individual case.

    Costs

    There are no fees.

    Area of validity

    Hesse

    Official approval

    Officially approved by Hessian Ministry of Social Affairs and Integration on 22.08.2022

    Version

    Technisch erstellt on 01.12.2008

    Technisch geändert on 08.07.2024

    Keywords

    Entlassung, Obdachlosigkeit, Persönliche Betreuung, Hilfe zur Ausbildung, Krisensituation, Wohnraumverlust, Wohnungsbeschaffung, Wohnungsverlust, Schulden, Persönliche Beratung, Sozialhilfe

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt on 07.06.2017

    Technisch geändert on 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt on 07.07.2021

    Technisch geändert on 26.11.2019