Basic income support in old age and in the event of reduced earning capacity according to SGB XII

    If your income is not sufficient to cover your basic living expenses in old age or in the event of a full reduction in earning capacity, you can apply for basic income support.

    Description

    Anyone who has reached the age limit (65 years or older, depending on the individual case) or is permanently fully incapacitated for work as an adult for health reasons can receive basic security benefits in old age and in the event of reduced earning capacity.
    Basic income support in old age and in the event of reduced earning capacity is intended to ensure the necessary means of subsistence - just like assistance with living expenses. This applies in particular to the costs of food, accommodation, clothing, personal hygiene, household effects, heating and personal everyday needs such as the telephone, newspaper or going to a concert.

    Benefits for care home residents
    If the person concerned lives in a nursing home, home for the disabled or retirement home, they receive an amount for the costs of accommodation and heating. The calculation is based on the average costs of a single-person household in the area of the respective provider.

    Scope of the basic income support

    The amount of the benefit depends on the level of need; the responsible body must take into account the person's own income and assets when calculating the amount.

    Relatives are only liable for any maintenance obligations in the case of basic income support (in contrast to subsistence assistance) if their annual income exceeds 100,000.00 euros. The legislator has ruled out so-called heir liability, meaning that heirs are not obliged to reimburse any costs incurred for basic security benefits.

    These regulations are intended to make it easier for those affected to claim assistance.

    Neediness

    Those affected must be in need, i.e. their income and assets (or those of their spouse/cohabiting partner) must not be sufficient to ensure the necessary means of subsistence.

    If the person in need of assistance has dependent parents or children, their annual income must not exceed 100,000.00 euros.

    Information for Kassel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Weitere Informationen, Musterberechnungen und die aktuellen Regelbedarfsstufen, entnehmen Sie dem nachfolgenden Link:

    BMAS - Fragen und Antworten zum Bürgergeld

    Online service

    Grundsicherung online beantragen

    ID: L100001_385220814

    Use this service online

    Trust level

    You need an account with password to use this online service (trust level: low).

    further information on the level of trust for online services

    Version

    Technisch erstellt on 26.01.2023

    Technisch geändert on 16.12.2025

    Language

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt on 07.06.2017

    Technisch geändert on 14.05.2025

    Contact point

    The local and supra-local social welfare authorities are responsible for granting basic old-age and reduced earning capacity benefits.

    Contact person

    Dezernat IV - Bürgerangelegenheiten, Soziales, Digitalisierung und Tourismus - Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsamt, Ausgleichsamt

    Current issues

    Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung bieten Dienstleistungen aus den Bereichen Existenzsichernde Leistungen, Flüchtlingsangelegenheiten, Aussiedler- und Spätaussiedlerangelegenheiten, Berufliche Rehabilitierung und Renten- und Krankenversicherung an.

    Description

    Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

    Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Hierfür wurden die Eurobeträge der im Jahr 2022 geltenden Regelbedarfsstufen zuerst mit der Basisfortschreibung aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) fortgeschrieben. Um auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich zu berücksichtigen, wurde in einem weiteren Schritt die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuellsten verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex zusätzlich berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 wie folgt:

    • In der Regelbedarfsstufe 1 gelten 502 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
    • In der Regelbedarfsstufe 2 gelten 451 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Sie gilt auch für Personen in besonderen Wohnformen.
    • In der Regelbedarfsstufe 3 gelten 402 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
    • In der Regelbedarfsstufe 4 gelten 420 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    • In der Regelbedarfsstufe 5 gelten 348 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
    • In der Regelbedarfsstufe 6 gelten 318 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

    Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58,00 Euro.

    Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Die Karenzzeit beginnt ab dem Ersten des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Für Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben, gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine einjährige Karenzzeit. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.

    Außerdem wird im SGB XII ein zusätzlicher Mehrbedarf im Dritten Kapitel angefügt, der auch für das Vierte Kapitel des SGB XII gilt. Der Härtefallmehrbedarf aus § 21 Absatz 6 SGB II wird im SGB XII übernommen.

    Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft:

    • Zukünftig ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
    • Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird künftig ebenso weitgehend freigestellt. Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien (ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung), während Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit in Höhe von bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25 Jahren, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchlaufen.
    • Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, ab dem 1. Januar 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
    • Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nicht mehr berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und gegebenenfalls vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.
    • Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geändert und der Vermögensschonbetrag von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben.
    • Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7 500 Euro nicht überschreitet.

    Address

    address

    Obere Königsstraße 8

    34117 Kassel

    Save contact

    Opening hours

    Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Bitte telefonische Erreichbarkeit beachten: Mo, Mi, Fr 9 - 11 Uhr

    Ausnahme: Die Kollegen für Flüchtlingsangelegenheiten (Reich, Turan, Kleimann) sind Mo - Fr von 9-11 Uhr erreichbar. 

    Contact

    Internet

    Version

    Technisch geändert on 03.02.2026

    Language version

    de

    Sprache: de

    Procedure

    Application

    In order to receive basic security benefits in old age and in the event of reduced earning capacity, you as the person concerned or their legal representative must submit a written application.

    You can obtain the application forms from the responsible office; forms and information sheets are also available on the Internet, depending on the services offered by the authority (access via "Forms/Online services" in the right-hand side column or on request from the responsible office).
    Submit the completed application form together with the required supporting documents to the competent authority.
    You will receive written notification of whether and to what extent the application has been approved.

    Examination of incapacity for work

    If it needs to be clarified whether there is a permanent full reduction in earning capacity, the competent office will contact the responsible pension insurance institution.

    Bemerkungen

    Area of validity

    Hesse

    Official approval

    Officially approved by Hessian Ministry for Social Affairs and Integration on 13.04.2022

    Version

    Technisch erstellt on 30.08.2016

    Technisch geändert on 08.07.2024

    Keywords

    Lebensunterhalt, Sozialgeld, Unterhalt, Unterhaltstitel, Sozialamt, Sozialleistungen, soziale Hilfen, Alterssicherung, Unterhaltsleistung

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt on 07.06.2017

    Technisch geändert on 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt on 07.07.2021

    Technisch geändert on 26.11.2019