Funeral expenses - Social assistance

    Description

    In Germany, burial is compulsory. In the event of death, the relatives (in the order regulated by law) of the deceased are obliged to arrange for the funeral. They must also bear the costs incurred, which they can claim from the heir of the estate, if they are not heirs themselves.

    If the relatives are not able to bear the funeral costs and the estate of the deceased is also insufficient, the relatives can apply for the funeral costs to be covered.

    Online services

    There is currently no online service available for this location.

    Contact point

    • if the deceased received social assistance: the social welfare office from which the deceased received social assistance
    • if the deceased did not receive social assistance: the social welfare office of the place of death of the deceased

    Contact person

    Stadt Spangenberg - Sozialamt

    Address

    address

    Rathausstraße 7

    34286 Spangenberg

    Save contact

    Wheelchair access

    Opening hours

    Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

    Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

    oder nach Vereinbarung

    Contact

    telephone: 05663 5090-16

    fax: 05663 5090-26

    e-mail: Cornelia.Mueller@spangenberg.de

    Contact person

    Version

    Technisch geändert on 05.01.2026

    Language version

    de

    Sprache: de

    50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe

    Description

    Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

    Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.

    Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

    Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

    Was wird für die Antragstellung benötigt?

    • den vollständig ausgefüllten Antrag
    • Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
    • ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis

    Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.

    Bildung und Teilhabe

    Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:

    • Sozialhilfe
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld

    Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.

    Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.

    Wie wird Ihr Kind gefördert?
    • eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
    • mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
    • eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
    • mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
    • Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
    • Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
    • Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
    • Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
    • Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.

    Überschrift

    Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt

    Frau Sabine Bernecker

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime G bis K, Homberg A bis D, Schwarzenborn

    05681/775-4914

    Nachricht senden

    Frau Sylvia Dörr

    Zuständig für: Homberg L und M, Melsungen, Schrecksbach

    05681/775-4911

    Nachricht senden


    Überschrift

    Herr Torsten Fischer

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime S bis Z, Schwalmstadt S bis Z, Körle

    05681/775-4919

    Nachricht senden

    Frau Lisa Heinzeroth

    Zuständig für: Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis H

    05681/775-4922

    Nachricht senden

    Frau Nadine Hohmann

    Zuständig für: Auswärtige Wohnort, Neukirchen

    05681/775-4923

    Nachricht senden


    Überschrift

    Frau Katharina Japs

    Zuständig für: Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Willingshausen

    05681/775-4915

    Nachricht senden

    Frau Vanessa Körner

    Zuständig für: Guxhagen, Schwalmstadt R

    05681/775-4925

    Nachricht senden

    Frau Bettina Lueg

    Zuständig für: Felsberg A bis D, Frielendorf V bis Z, Homberg E, H bis K, Spangenberg

    05681-775-4924

    Nachricht senden


    Überschrift

    Frau Anja Naumann-Wilmesmeier

    Zuständig für: Felsberg C bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg

    05681/775-4916

    Nachricht senden

    Frau Christiane Schnücker

    Zuständig für: Borken (Hessen), Homberg F

    05681/775-4913

    Nachricht senden

    Frau Ann-Kathrin Spreer

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime L bis R, Homberg G, Neuental, Oberaula, Wabern

    05681/775-4918

    Nachricht senden


    Überschrift

    Frau Birgit Vaupel

    Zuständig für: Fritzlar A bis S

    05681/775-4912

    Nachricht senden

    Herr Karsten Will

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime A bis F, Schwalmstadt I bis Q

    05681/775-4920

    Nachricht senden

    Frau Franziska Zehe

    Zuständig für: Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z

    05681/775-4917

    Nachricht senden


    Überschrift

    Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag

    Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet A bis H

    Frau Franziska Zehe

    Zuständig für: Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z

    05681/775-4917

    Nachricht senden

    Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet I bis L

    Frau Katharina Japs

    05681/775-4915

    Nachricht senden

    Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet M bis Z

    Frau Vanessa Körner

    05681/775-4925

    Nachricht senden


    Überschrift

    Sonstige Zuständigkeiten

    Hilfe zur Pflege (ambulant)

    Frau Daniela Stork

    05681/775-4927

    Nachricht senden

    Bestattungskosten

    Frau Ute Bubenhagen

    05681/775-4926

    Nachricht senden


    Address

    address

    Hans-Scholl-Straße 3

    34576 Homberg (Efze)

    Save contact

    No elevator available

    No wheelchair access

    Opening hours

    Oder nach individueller Vereinbarung.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr Freitag:von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Contact

    telephone: 05681 775-4910

    fax: 05681 775-704029

    e-mail: grundsicherung@schwalm-eder-kreis.de

    Contact person

    Version

    Technisch geändert on 02.12.2025

    Language version

    de

    Sprache: de

    Required documents

    Proof of the deceased:

    • Death certificate
    • Preparation and valuation of the estate with proof of assets, in particular:
      • Complete current account statements of the last 3 months
      • Bankbooks
      • Investments
      • Home ownership
      • Sum insured for life insurance policies
      • Time value of the motor vehicle
      • Building savings and the like
    • if available: will or contract of inheritance
    • List of possible heirs and family members of the deceased (spouses, children, parents, siblings, grandchildren, grandparents or partners in a consensual union, other heirs)

    Supporting documents provided by the applicant:

    • Certificate of inheritance or proof of waiver of inheritance
    • Copies of the type and amount of income of the last 3 months
    • Information on other relatives of the deceased (e.g. heirs living in the household and relatives of the deceased)
    • Proof of financial circumstances
    • Proof of monthly charges
    • Rental agreement and last rent increase declaration of the landlord (current rent amount)
    • if the application is made after the funeral: original invoice from the funeral home

    Prerequisites

    • The costs of the funeral are reasonable from the point of view of social welfare law.
    • The deceased did not leave a sufficient estate.
    • The heirs are not in a position to bear the costs from their own resources.
    • There are no other persons who can be obliged to bear the costs.

    Procedure

    A written application for payment of funeral expenses must be submitted to the competent authority. The easiest way is to go to the authority with the necessary documents and fill out the application there as part of a consultation.
     

    Deadlines

    The application can be made before or after a funeral. However, it is advisable to make the application before the funeral or at least to discuss the matter with the competent authority.

    Costs

    Which costs are covered in individual cases is determined by the social welfare office at its dutiful discretion.

    The aid is income- and asset-dependent. There are fixed maximum amounts for the costs of the individual funeral components. Any additional costs will not be paid by the social welfare office.

    Usually, the costs of a simple coffin and a wooden cross are covered. The furnishing of the funeral hall and the grave with flowers as well as the assumption of the costs for a stone gravestone will be decided on a case-by-case basis.

    If the relatives have opted for cremation, the social welfare office can also cover the costs of an urn.

    Area of validity

    Hesse

    Official approval

    Officially approved by Hessian Ministry of Social Affairs and Integration on 11.06.2012

    Version

    Technisch erstellt on 11.06.2012

    Technisch geändert on 08.07.2024

    Keywords

    Trauerfall, Beerdigung, Sozialhilfe, Erbe, Nachlass, Beerdigungskosten, Sozialamt, Sterbefall

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt on 07.06.2017

    Technisch geändert on 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt on 07.07.2021

    Technisch geändert on 26.11.2019