Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid
Beschreibung
Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
- Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
- Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre
Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)
Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.
Online-Dienste
Aufenthaltserlaubnis Hamburg
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Residence Permit Hamburg
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zuständige Stelle
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Ost Ausländerangelegenheiten (Ost Ausländerangelegenheiten)
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Ost Ausländerangelegenheiten
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung
Ost Ausländerangelegenheiten (Ost Ausländerangelegenheiten)
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung
Harburg Ausländerangelegenheiten (Harburg Ausländerangelegenheiten)
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung
Kassenautomat
Weitere Informationen
Planen Sie dann bitte vor Ihrem Termin einige Minuten mehr Zeit für die Erfassung Ihrer Daten ein.
Hinweis: Sie erhalten keinen Ausdruck des digitalen Fotos.
Das Mitbringen eines Passbildes entfällt bei Nutzung des Selbsterfassungsterminals.
Die Nutzung kostet 6 Euro.
Bitte sprechen Sie im Anschluss bei der Sachbearbeitung vor.
Eimsbüttel Ausländerangelegenheiten (Eimsbüttel Ausländerangelegenheiten)
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Eimsbüttel Ausländerangelegenheiten
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung
Wandsbek Ausländerangelegenheiten (Wandsbek Ausländerangelegenheiten)
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Wandsbek Ausländerangelegenheiten
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung, Bargeldzahlung
Weitere Informationen
Planen Sie dann bitte vor Ihrem Termin einige Minuten mehr Zeit für die Erfassung Ihrer Daten ein.
Das Mitbringen eines Fotos entfällt in diesem Fall.
Die Nutzung kostet 6 Euro.
Bitte sprechen Sie im Anschluss bei der Sachbearbeitung vor.
Nord Ausländerangelegenheiten (Nord Ausländerangelegenheiten)
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Nord Ausländerangelegenheiten
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung
Altona Ausländerangelegenheiten (Altona Ausländerangelegenheiten)
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Altona Ausländerangelegenheiten
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Öffnungszeiten
Der Standort für Ausländerangelegenheiten Altona bleibt aufgrund einer ganztägigen dienstlichen Veranstaltung am Dienstag, dem 26.11.2024, ganztägig geschlossen und ist auch telefonisch nicht zu erreichen.
Weitere Informationen
Planen Sie dann bitte vor Ihrem Termin einige Minuten mehr Zeit für die Erfassung Ihrer Daten ein.
Hinweis: Sie erhalten keinen Ausdruck des digitalen Fotos.
Das Mitbringen eines Passbildes entfällt bei Nutzung des Selbsterfassungsterminals.
Die Nutzung kostet 6 Euro.
Bitte sprechen Sie im Anschluss bei der Sachbearbeitung vor.
Mitte Ausländerangelegenheiten (Mitte Ausländerangelegenheiten)
Aktuelles
Mitte Ausländerangelegenheiten
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Hausanschrift
Öffnungszeiten
Der Standort für Ausländerangelegenheiten Mitte bleibt aufgrund einer ganztägigen dienstlichen Veranstaltung am Dienstag, dem 26.11.2024, ganztägig geschlossen und ist auch telefonisch nicht zu erreichen.
erforderliche Unterlagen
- Aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
- Bei Arbeitslosigkeit: aktueller SGB-II-Bescheid oder Sozialhilfe-Bescheid.
- Aktueller eAT
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und eAT des Gatten / der Gattin (mit Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)
- Eheurkunde
- Mietvertrag
- Nachweis der aktuellen Miethöhe
- Sprachzertifikate
- aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde der Eltern
- Schulbescheinigung mit Angabe des angestrebten Schulabschlusses
- Sprachzertifikate
Voraussetzungen
Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.
Rechtsgrundlage(n)
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- § 30 AufenthG
- § 32 AufenthG
- § 1 Abs. 3 AufenthV
- § 5 AufenthV
Verfahrensablauf
- Nehmen sie zwecks Terminvereinbarung mit der zuständigen bezirklichen Ausländerdienststelle Kontakt auf.
- Sprechen sie persönlich vor und stellen sie ihren Antrag beim vereinbarten Termin, bringen sie die benötigten Unterlagen mit und bezahlen sie gegebenenfalls anfallende Gebühren.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Dienststelle geprüft.
- Bei positiver Entscheidung über ihren Antrag:
- Die biometrischen Daten werden aufgenommen.
- Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
- Es wird ein weiterer Termin zur Aushändigung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. des Reiseausweises vereinbart.
- Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. de Reiseausweis wird ausgehändigt. Die Abholung ist bei Vorlage einer Vollmacht auch durch Dritte möglich.
Kosten
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- gebührenfrei
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- gebührenfrei
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides gebührenfrei
- § 30 AufenthG
- 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei
- § 32 AufenthG
- Bis zur Vollendigung des 18. Lebensjahres: 46,50 EUR
- Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei
Gebühren für Reiseausweise:
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem.§ 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
Weitere Informationen
- Zentrale Ausländerbehörde - Hamburg
- Bundesministerium des Innern und Heimat - Fotomustertafel
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
- eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel
- Einwohnerzentralamt - Informationen zum Ausländerrecht
- Aufenthalt / Niederlassung - Anträge (mehrsprachig)
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch IT-Service (Hamburg Service)
Stichwörter
Erlaubnisse, Aufenthalt