Aufenthaltstitel; Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels
Auf Antrag kann der in Form eines Aufklebers im Pass erteilte Aufenthaltstitel durch einen elektronischen Aufenthaltstitel ersetzt werden.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und die Blaue Karte EU sowie die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte werden seit 01.09.2011 in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige wird auf Antrag als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt.
Bei Vorliegen eines berechtigen Interesses kann auf Antrag der in Form eines Aufklebers im Pass erteilte Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ersetzt werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten längstens bis 31.08.2021 ihre Gültigkeit.
Der elektronische Aufenthaltstitel ist eine Kunststoffkarte im Scheckkartenformat. Er besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem persönliche Daten, biometrische Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) und gegebenenfalls Nebenbestimmungen (Auflagen) gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.
Für in der Sehfähigkeit beeinträchtigte Personen können seit September 2021 Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf der Rückseite des eAT aufgebracht werden, um den Betroffenen die Unterscheidung von anderen Karten im Scheckkartenformat zu erleichtern (siehe "Weiterführende Links").
Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte (z. B. Online-Ausweisfunktion, Signatur- und Unterschriftsfunktion) finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg
Online-Dienste
Einladung ausländischer Besucher/Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Beschreibung
Online erledigen
- Einladung ausländischer Besucher/Abgabe einer VerpflichtungserklärungSie möchten eine Person aus einem anderen Land nach Deutschland einladen. Ihr Gast benötigt für die Einreise ein Visum und kann den Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts nicht erbringen. Sie können eine Verpflichtungserklärung online abgeben.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Online-Anträge der Ausländerbehörde Günzburg
Beschreibung
Online erledigen
- Online-Anträge der Ausländerbehörde GünzburgDiese Verwaltungsdienstleistungen können Sie nun auch online beantragen. Wählen Sie den für Ihr Anliegen passenden Online-Dienst aus. Sollte der passende Dienst nicht verfügbar sein, nutzen Sie das individuelle Beratungsangebot der Ausländerbehörde.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Günzburg - 321 Ausländerrecht (LRA GZ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 200157
89308 Günzburg
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: auslaenderamt@landkreis-guenzburg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9350983047515Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8221 95-0
Fax: +49 8221 95-240
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für DrittstaatenangehörigeFassung vom 15.06.2002
- Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung desFassung vom 29.04.2008
- § 78 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 11 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
- § 59 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)Muster der Aufenthaltstitel
Kosten
- Kosten für die Erteilung/Verlängerung des jeweiligen Aufenthaltstitels: siehe unter "Verwandte Themen"
- Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (z.B. bei Erhalt eines neuen Passes): 67 Euro
Weitere Informationen
- Der elektronische AufenthaltstitelInformationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.04.2024
Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Günzburg am 08.05.2024