Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung
Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer Straße durchführen möchten, müssen Sie für die übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Der öffentliche Straßenraum wird in vielfältiger Weise genutzt. Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten. Die StVO bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt. Entsprechende Erlaubnisse erteilen die Gemeinden bzw. die Landratsämter, kreisfreien Städte oder Großen Kreisstädte, bei überregionalen Veranstaltungen die Regierungen.
In unserer Gesellschaft besteht vielfach der Wunsch, den öffentlichen Straßenraum auch im Rahmen von Veranstaltungen zu nutzen. Zu den Nutzungswünschen zählen neben Freizeitveranstaltungen auch die Brauchtumspflege.
Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine Gemeindestraße handelt) kann das Landratsamt, die kreisfreie Stadt, die Große Kreisstadt oder die Gemeinde, entsprechende Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, erlauben.
Bei überregionalen Veranstaltungen, also wenn sich diese auch auf das Gebiet anderer Bundesländer oder auf das benachbarte Ausland erstrecken oder mehr als drei bayerische Regierungsbezirke davon berührt werden, sind die Regierungen zuständig (siehe hierzu "Verwandte Themen": "Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine überregionale Veranstaltung").
Es handelt sich bei den erlaubnisfähigen Veranstaltungen insbesondere um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
- Rennen mit Kraftfahrzeugen
- Ralley-Sonderprüfungen
- Oldtimer-Veranstaltungen
- Radrennen
- Triathlonveranstaltungen
- Volksradfahren
- Staffelläufe
- Volkswanderungen
- Umzüge (z. B. Festumzüge, Fasching)
- Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Prozession)
Die zuständige Erlaubnisbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen bestimmen. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter.
Je nach Art und Größe einer Veranstaltung können auch andere behördliche Gestattungen z. B. nach dem Gewerberecht, dem Gaststättenrecht oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich sein. Dort können dem Veranstalter in Form von Auflagen weitere Vorgaben für die Veranstaltung gemacht werden, z. B. betreffend die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes, den Brandschutz, Rettung- und Fluchtwegekonzept, Jugendschutz oder die Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes.
Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa Straßenfeste oder nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen, um den Veranstaltungsbereich herum.
Kontaktieren Sie bei Veranstaltungen auf oder mit Auswirkungen auf öffentlichen Straßen so früh wie möglich Ihre Gemeinde bzw. Ihre Kreisverwaltungsbehörde. Dort hilft man Ihnen hinsichtlich der Frage, ob bzw. welcher Erlaubnis es im konkreten Fall bedarf, weiter.
Hinweise für Oberallgäu: Ergänzung: Landratsamt Oberallgäu
Online-Dienst
Antrag zur Durchführung v. Veranstaltungen auf öffentl. Verkehrsgrund (Erlaubnis § 29 Abs. 2 StVO) und/oder Antrag für Verkehrszeichen bzgl. einer Veranstaltung m. Auswirkungen auf Kreis-, Staats- und Bundesstr. (§ 45 StVO)
Beschreibung
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- Antrag zur Durchführung v. Veranstaltungen auf öffentl. Verkehrsgrund (Erlaubnis § 29 Abs. 2 StVO) und/oder Antrag für Verkehrszeichen bzgl. einer Veranstaltung m. Auswirkungen auf Kreis-, Staats- und Bundesstr. (§ 45 StVO)Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer Straße durchführen möchten, müssen Sie für die übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis beantragen ODER oder Sie planen eine Veranstaltung, welche nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfindet, jedoch bspw. direkt neben eine öffentlichen Straße (Kreis-, Staats-, oder Bundesstraße). Aufgrund dieser Nähe zur Straße benötigen Sie eine Beschilderung zur Verkehrsabsicherung und oder temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund hohen Besucheraufkommens und/oder Halteverbote. Benutzen Sie in beiden Fällen oberes Online-Formular.
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Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
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Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/292736645887Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 8321 612-369
erforderliche Unterlagen
- Teilnehmerlisten (falls vorhanden)
- Streckenpläne
- Terminpläne
- Veranstaltererklärung (nach bundeseinheitlichem Formblatt)
- Bestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (nach bundeseinheitlichem Formblatt)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Kosten
Je nach Umfang der Veranstaltung 10,20 bis zu 2301,00 Euro.
Je nach Umfang der Veranstaltung und der Auflagen kommen auf den Veranstalter noch Kosten für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen z. B. für Verkehrsbeschilderung, auch Ausschilderung von Umleitungsstrecken, zu. Eine generelle Aussage zu deren Höhe ist im Voraus nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern die Veranstaltung als "Sport / Spiel" einzustufen ist (evtl. Fahrten mit Inline-Skates), ist dies nach § 31 StVO auf der Fahrbahn verboten. Im Zuge der Genehmigung der Gesamtveranstaltung kann auch eine Befreiung vom Fahrbahnbenutzungsverbot ausgesprochen werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Oberallgäu: Ergänzung: Landratsamt Oberallgäu
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Oberallgäu am 27.09.2024
Stichwörter
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