Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Westerstede: Spezialisierung
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Das Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.
Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.
Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.
Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Das Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.
Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.
Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.
Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Amt für Bauwesen und Kreisentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag und Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Kontaktperson
Frau B. zur Brügge
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Apen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2400
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: b.zurbruegge@ammerland.de
Herr M. Gerlach
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Bad Zwischenahn
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2370
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: m.gerlach@ammerland.de
Herr C. Schmidtmann
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Edewecht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2410
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: c.schmidtmann@ammerland.de
Frau S. Jutrowski
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Rastede
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04488 56-2390
Fax: 04488 56-2349
E-Mail: s.jutrowski@ammerland.de
Herr R. Ohlhoff
Zuständig für
- Sonstiges: Stadt Westerstede
Hausanschrift
Fax: 04488 56-2349
Telefon Festnetz: 04488 56-2380
E-Mail: r.ohlhoff@ammerland.de
Frau H. Köhrmann
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Wiefelstede
Hausanschrift
Fax: 04488 56-2349
Telefon Festnetz: 04488 56-2411
E-Mail: h.koehrmann@ammerland.de
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Westerstede: Spezialisierung
Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Westerstede: Spezialisierung
- Bauen - Statistischer Erhebungsbogen
- Bauen - Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag,
- Bauen - Baubeschreibung,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Gewerbe,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze,
- Bauen - Brandschutznachweis,
- Bauen - Kostenübernahmeerklärung für die vorzeitige Prüfung der bautechnischen Nachweise,
- Bauen - Verpflichtungserklärung nach § 33 BauGB,
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger,
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung,
- Bauen - Nachbarzustimmung,
- Bauen - Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners,
- Bauen - Statistischer Erhebungsbogen
- Bauen - Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag,
- Bauen - Baubeschreibung,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Gewerbe,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft,
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze,
- Bauen - Brandschutznachweis,
- Bauen - Kostenübernahmeerklärung für die vorzeitige Prüfung der bautechnischen Nachweise,
- Bauen - Verpflichtungserklärung nach § 33 BauGB,
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger,
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung,
- Bauen - Nachbarzustimmung,
- Bauen - Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners,
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Hinweise für Westerstede: Spezialisierung
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Westerstede: Spezialisierung
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben
Metainformation
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