Durchführung von Sammlungen Erlaubnis

    Erlaubnis für eine Sammlung beantragen

    Sie möchten Spenden sammeln? Für bestimmte Arten von Sammlungen benötigen Sie eine Erlaubnis.Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Geld- oder Sachspenden durch Straßen- oder Haussammlungen veranstalten wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Wenn Sie hingegen Haussammlungen durchführen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises darstellt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Auch keine Erlaubnis benötigen Sie bei Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundstücksflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

    Als Veranstalter haben Sie der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

    Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

    Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden. Diese Bestimmungen für Kinder und Jugendliche gelten auch für nichterlaubnisbedürftige Sammlungen. Die Erlaubnisbehörde kann in begründeten Einzelfällen und wenn die Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist, zulassen, dass diese jeweils mindestens zu zweit auch nach Eintritt der Dunkelheit bei Straßensammlungen oder auch bei Haussammlungen, jedoch nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, eingesetzt werden.

    Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden.Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dabei ist dem mutmaßlichen Willen der Spender nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212949118

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Erlaubnis ist bei der jeweiligen Gemeinde, bei Sammlungen die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, beim Landratsamt und bei Sammlungen über die Kreisgrenzen hinaus beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu beantragen.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage Atrium
      Anzahl: 840  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar Atrium
      Linie:
      • Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen sicherstellen, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gestört wird.
    • Sie müssen gewährleisten, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag der Sammlung ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
    • Sie müssen die Sammlung so vorbereiten, dass die Unkosten der Sammlung in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
    • Wenn Sie eine Sammlung nach § 1 Absatz 2 des Thüringer Sammlungsgesetzes erlaubt bekommen haben, müssen Sie gewährleisten, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises oder des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag für die Erteilung der Sammlungserlaubnis.

    Verfahrensablauf

    Einen Antrag auf Erlaubnis einer Sammlung stellen Sie bei der zuständigen Behörde. Diese prüft den Antrag und antwortet Ihnen mit in Form eines Bescheides.

    Als Veranstalter haben Sie der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    Fristen

    Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 1 Abs. 2 ThürSammlG i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

    2 bis 8 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 11.50 EUR bis 100.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 15.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sammelbüchse, Spendensammlung, Spenden sammeln, Geldspende, Sachspende, Spenden, Wohltätigkeitszwecke

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de