Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Hinweise für Rees
Entgegennahme von Beschwerden, Beseitigung von Mißständen, Bearbeitung von Anzeigen bei tierischen Schädlingen.
Hierzu zählen unter anderem:
- Wespen / Bienen / Hornissen
- Ratten / Mäuse
- Marder
- Insekten
- Eichenprozessionsspinner
Werden tierische Schädlinge festgestellt und ist die Gefahr begründet, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden können, so ist eine Bekämpfung erforderlich (§§ 16, 17 Infektionsschutzgesetz).
Bei einem Befall von Ratten und anderen Schädlingen ist immer von der Erforderlichkeit einer Bekämpfung auszugehen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern.
Die Bekämpfung der Ratten/Schädlinge ist grundsätzlich Aufgabe des Haus- bzw. Grundstückseigentümers.
Gem. Tierschutzgesetz erfordert das Abtöten von Wirbeltieren (hierzu zählen auch Ratten) eine entsprechende Sachkunde. Daher ist es Ratsam eine Fachfirma mit den Rattenbekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen.
Die Fachfirmen findet man am schnellsten im Branchenverzeichnis unter dem Stichwort "Schädlingsbekämpfung" oder beim Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband e.V..
Sollten im Einzelfachhandel entsprechende Fertigpräparate zur Rattenbekämpfung erworben werden ist bei deren Auslegung sicherzustellen, dass keine Menschen insbesondere Kinder und Tiere an das Gift gelangen und gefährdet werden können.
Wenn der Haus- bzw. Grundstückseigentümer nicht tätig wird, informieren Sie bitte zeitnah das Ordnungsamt.
Das Ordnungsamt wird die Meldung prüfen und gegebenenfalls den jeweiligen Haus- bzw. Grundstückseigentümer zur notwendigen Bekämpfungsmaßnahme veranlassen.
Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit kann das Ordnungsamt nur bei Schädlingsbefall auf Grundstücken und in Gebäuden im Stadtgebiet Rees tätig werden.
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Ansprechpartner
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 30.06.2023
Stichwörter
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