Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Verwirklichen Sie einen Rechtsvorgang, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser der Grunderwerbsteuer.

    Beschreibung

    Verwirklichen Sie einen Rechtsvorgang, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser der Grunderwerbsteuer.
    Erwerben Sie bspw. durch Kauf ein Grundstück, fällt dafür Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
    Aber nicht nur der Kauf von Grundstücken löst Grunderwerbsteuer aus. Auch ein Grundstückstausch, das Meistgebot, die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 90%ige Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung bzw. Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft u.a. sind der Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgänge.

    Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit. Erwerben Sie bspw. ein Grundstück von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner oder von jemandem, mit dem Sie in gerader Linie verwandt sind, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Kaufpreis unter 2.500 €) sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
    Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Das ist bei einem Kauf der Kaufpreis. Hinzu kommen können bspw. die Übernahme von Belastungen oder die Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten.

    Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen Sie neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne gegeben. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer dann nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.
    Die Höhe des Steuersatzes bestimmt jedes Land selbst. Die Steuersätze bewegen sich gegenwärtig in den einzelnen Ländern zwischen 3,5 und 6,5 v. H. In Hessen beträgt der Steuersatz 6 %.
    Die Grunderwerbsteuer schulden regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten. Bei einem Kaufvertrag schulden Sie - und zwar unabhängig davon, ob Sie der Grundstückskäufer (Erwerber) oder der Grundstücksverkäufer (Veräußerer) sind - die Grundsteuer. In vielen Verträgen wird jedoch vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.

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    Sprache

    Deutsch

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    zuständige Stelle

    Die Hessische Zentralstelle für Grunderwerbsteuer (HZG) ist für die Bearbeitung der Grunderwerbsteuerfälle für ganz Hessen zuständig.

    Zuständigkeit

    Die Hessische Zentralstelle für Grunderwerbsteuer (HZG) ist für die Bearbeitung der Grunderwerbsteuerfälle für ganz Hessen zuständig.

    Ansprechpartner

    Hessische Zentralstelle für Grunderwerbsteuer (HZG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Südbahnhof 1

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Soweit für Sie eine Anzeigepflicht besteht (bspw. beim Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden), reichen Sie bitte die privatschriftschriftlichen Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt ein.
    In allen anderen Fällen wird das Finanzamt Sie ggf. auffordern, weitere Unterlagen (bspw. abgeschlossene Bau- oder Generalunternehmerverträge, Nachweise über valutierende Höhe von im Grundbuch eingetragenen Grundschulden) einzureichen.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Haben Sie einen rechtswirksamen Erwerbsvorgang über ein Grundstück verwirklicht, unterliegt dieser der Besteuerung.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 1,3, 9, 11, 14, 15, 17 bis 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

    Verfahrensablauf

    Haben Sie das Grundstück durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunde erworben, zeigt der Notar, das Gericht oder die Behörde diese Grundstücksübertragung unter Beifügung der beglaubigten Ausfertigung der Urkunde beim Finanzamt an. In allen anderen Fällen sind Sie und Ihr Vertragspartner verpflichtet, die Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt anzuzeigen.
    Das Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer mit Steuerbescheid gegen Sie oder Ihren Vertragspartner fest bzw. stellt die Steuerfreiheit fest.
    Nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar (im Falle der Steuerfreiheit erfolgt die sofortige Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung).
    Der Notar beantragt im Rahmen seiner notariellen Verpflichtungen Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.

    Fristen

    • Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht der Beteiligten: 2 Wochen nach Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs
    • Frist zur Zahlung der Grunderwerbsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids

    Kosten

    • Es fallen keine Gebühren an;
    • es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Anzeige (siehe: § 19 GrEStG - Verspätungszuschlag) oder bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrem Finanzamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 29.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Grunderwerbsteuer, Grunderwerbsteuerfestsetzung, Kaufvertrag, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Anzeigepflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English