Berufsausbildungsbeihilfe Bewilligung

    Berufsausbildungsbeihilfe beantragen

    Wenn Sie während Ihrer Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, um so Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

    Beschreibung

    Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt Sie dabei, Ihre Lebenshaltungskosten zu decken, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Ausbildungsplatz zu weit von Ihrem Elternhaus entfernt ist oder wenn Sie schon eine eigene Familie und einen eigenen Haushalt haben.

    In der Regel können Sie die Berufsausbildungsbeihilfe nur für Ihre erste Ausbildung bekommen. In Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen können Sie aber auch für Ihre zweite Ausbildung die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, auch wenn Sie Ihre erste Ausbildung bereits abgeschlossen haben. Berufsausbildungsbeihilfe können Sie außerdem für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und in der Vorphase einer Assistierten Ausbildung (AsA) erhalten.

    Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie die Berufsausbildungsbeihilfe

    • bei einer beruflichen Ausbildung: 18 Monate lang
    • bei anderen Bildungsmaßnahmen: 12 Monate lang

    Danach kann Ihre Berufsausbildungsbeihilfe verlängert werden, sofern Ihre Ausbildung oder Maßnahme noch nicht zu Ende ist. Sie können die Berufsausbildungsbeihilfe auch für kürzere Zeiträume bekommen.

    Dabei ist es egal, ob Sie eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung machen. Wichtig ist nur, dass es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Eine Berufsausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes ist förderungsfähig, wenn sie betrieblich durchgeführt wird. Grundsätzlich kann auch eine Ausbildung im Ausland mit der Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden, dafür gibt es aber zusätzliche Voraussetzungen.

    Eine Beihilfe für schulische Berufsvorbereitungsmaßnahmen kann nicht gewährt werden.

    Wie hoch die BAB in Ihrem Fall sein wird, hängt von Ihrem Einkommen ab, denn das wird auf die BAB angerechnet. Sie können sogar einen Minijob neben der Ausbildung ausüben, ohne dass dieser Minijob auf Ihre BAB angerechnet wird.

    Das Einkommen Ihrer Eltern wird nur angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Das gilt auch für das Einkommen der Person, mit der Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind. Nehmen Sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, wird in der Regel kein Einkommen angerechnet.

    Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich nachträglich gezahlt. Haben Sie nicht für den vollen Monat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, erhalten Sie für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages.

    Unterbrechen Sie Ihre Ausbildung wegen Krankheit, erhalten Sie Berufsausbildungsbeihilfe bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats weiter, maximal solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Der Tag der Erkrankung zählt zu dieser Dreimonatsfrist.

    Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt, Sie müssen die Leistung nicht zurückzahlen.

    Online-Dienst

    Online-Antrag der Bundesagentur für Arbeit für die Berufsausbildungsbeihilfe

    ID: B100019_103404560

    Beschreibung

    Das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit bietet Ihnen die Möglichkeit, die Berufsausbildungshilfe online zu beantragen. Für den Online-Antrag ist eine Registrierung nötig.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundesagentur für Arbeit (BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Regensburger Straße 104

    90478 Nürnberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 911 179-0

    Fax: +49 911 179-2123

    E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de

    Internet

    Stichwörter

    Agentur für Arbeit, Arbeitsagentur, Arbeitsamt, BA, Jobcenter

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitnehmer-Hotline

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 800 4555500

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei Berufsausbildung:

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Ihr Ausbildungsvertrag
    • Nachweise über Ihr Einkommen (Bescheinigung der Ausbildungsstätte über Ausbildungsvergütung)
    • Nachweise des Einkommens der Eltern und gegebenenfalls Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung für das vorletzte Kalenderjahr)

    Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Damit Sie die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen können, müssen Sie und Ihre Berufsausbildung förderfähig sein.

    Förderungsberechtigter Personenkreis:

    • Sie wohnen während der Ausbildung nicht bei Ihren Eltern und der Ausbildungsbetrieb ist vom Elternhaus zu weit entfernt oder Sie
      • sind mindestens 18 Jahre alt oder
      • sind oder waren verheiratet oder
      • haben mindestens ein Kind, das bei Ihnen wohnt.
    • Auch wenn Sie nicht Deutscher sind, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, es sei denn
      • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
      • Sie sind geduldet und halten sich seit weniger als 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland auf.
    • Sie können nicht die erforderlichen Mittel aufbringen, um folgende Kosten zu decken:
      • Kosten für den Lebensunterhalt
      • Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule
      • Familienheimfahrten
      • Arbeitskleidung
      • Kinderbetreuungskosten

    Förderungsfähige Berufsausbildung:

    • Es ist Ihre erste Berufsausbildung oder
    • wenn es nicht Ihre erste Berufsausbildung ist: Sie können nicht auf eine andere Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden.
    • Sie machen eine Berufsausbildung.
      • die nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist
      • oder eine Berufsausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes.
    • Sie schließen einen Berufsausbildungsvertrag ab.

    Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe auch bekommen, wenn

    • Sie eine Berufsausbildung machen, die abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt wird,
    • Sie Ihre Ausbildung verlängern müssen,
    • Sie die Ausbildung aufgrund Ihrer Behinderung ganz oder teilweise wiederholen und eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben sonst nicht möglich wäre oder
    • Sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.

    Zusätzliche Voraussetzung bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen:

    • Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme wird im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt

    Eine Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Ausland ist wie folgt förderfähig:

    • bei teilweiser Ausbildung im Ausland, wenn
      • der Teil der Ausbildung im Ausland nicht länger als 1 Jahr dauert und
      • der Teil der Ausbildung im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Ausbildung als angemessen erscheint
    • bei vollständiger Ausbildung im Ausland,
      • wenn die Ausbildung im Ausland dem Berufsziel des Antragstellers besonders dienlich ist und
      • amtlich bestätigt wird, dass die Ausbildung im Ausland einer betrieblichen Ausbildung in Deutschland gleichgestellt ist
    • bei teilweise im Ausland stattfindender berufsvorbereitender Bildungsmaßname, wenn
      • der Teil im Ausland die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt und
      • der Teil im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Maßnahme als angemessen erscheint.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie einen Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Berufsausbildungsbeihilfe können Sie schriftlich beantragen.

    Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:

    • Den Antragsvordruck bekommen Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
    • Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen dieses mit den weiteren Unterlagen bei der Agentur für Arbeit ein.
    • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch. Dabei werden Ihr eigenes Einkommen, das Einkommen Ihrer Eltern oder das Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners einbezogen. Zusätzlich werden Freibeträge und Zusatzbedarfe berücksichtigt.
    • Sie bekommen dann einen Bescheid.
    • Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich auf Ihr Konto überwiesen.

    Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

    • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit, Sie werden Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt.
    • Reichen Sie die Nachweise per Post oder online ein.
    • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch. Dabei werden Ihr eigenes Einkommen, das Einkommen Ihrer Eltern oder das Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners einbezogen. Zusätzlich werden Freibeträge und Zusatzbedarfe berücksichtigt.
    • Sie bekommen dann einen Bescheid.
    • Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich auf Ihr Konto überwiesen.

    Wenn Sie den Antrag persönlich vor Ort stellen möchten:

    • Sie können den Antrag persönlich in der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit stellen und abgeben.

    Fristen

    Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss vor Beginn der Berufsausbildung oder der Maßnahme gestellt werden.

    Hinweis: Wenn Sie den Antrag nach Beginn der Ausbildung oder der Maßnahme stellen, kann die Berufsausbildungsbeihilfe frühestens ab dem Monat geleistet werden, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 1 Monate (Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat unter Berücksichtigung des Ausbildungsbeginns.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsabbruch) darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Förderung, Ausbildungszuschuss, Berufsausbildung, Azubi, Ausbildungsfinanzierung, Unterstützung, Finanzierung, Ausbildung, Ausbildungsunterstützung, Berufsausbildungsbeihilfe, BAB, Ausbildungsförderung, Beihilfe, Ausbildungsbeihilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English