Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte - § 32c Einkommensteuergesetz (EStG)

Die Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte nach § 32c EStG ist mit Zustimmung der EU-Kommission am 30. Januar 2020 in Kraft getreten; das Inkrafttreten wurde am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die Tarifermäßigung ermöglicht eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre mit schwankenden Ergebnissen und kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden.

Eine weitere Ermäßigung kann wieder für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 beziehungsweise 2020 bis 2022 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 beziehungsweise 2022 gewährt werden. Mit den Papierformularen "Anlage 32c - 2016", "Anlage 32c - 2019" und "Anlage 32c - 2022" können Sie für die Veranlagungszeiträume 2016, 2019 und 2022 die Tarifermäßigung bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen.