Strom-/Gas- und Wasserpreise - Behördliche Kontrolle

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Behördliche Kontrolle von Energiepreisen und privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Versorgungsunternehmen

Unbeschadet der behördlichen Kontrolle von Energiepreisen bzw. Netznutzungsentgelten haben Kunden mit langfristigen Energielieferverhältnissen, in denen eine einseitige Preisbestimmung des Versorgers vorgesehen ist, die Möglichkeit, eine Kontrolle der Billigkeit der ihnen vom jeweiligen Energielieferanten in Rechnung gestellten Preise durch Zivilgerichte zu beantragen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ferner besteht aus § 33 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der zivilrechtlich durchsetzbare Anspruch auf Unterlassung von Preisforderungen, die nach diesem Gesetz verboten sind. Der Nachweis wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ist von demjenigen zu führen, der den Anspruch gegen den Versorger geltend macht. Ob die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehen nach diesen Vorschriften vorliegen, muss – nicht zuletzt mit Blick auf die Kostenfolgen eines gerichtlichen Verfahrens – jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Es wird deshalb unbedingt empfohlen, vor Einleitung solcher Schritte die Beratung und Hilfe eines Rechtsanwalts einzuholen. Das Ministerium als Landeskartell- und Preisaufsichtsbehörde ist bereits aus rechtlichen Gründen gehindert, Empfehlungen und Ratschläge in derartigen Angelegenheiten zu geben.

Auch die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses im Einzelfall, insbesondere die konkrete Messung und Abrechnung des Energieverbrauchs gegenüber einem Kunden, unterliegt nicht der Kontrolle des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und Versorger über solche Fragen müssen ggf. durch die zuständige Zivilgerichtsbarkeit entschieden werden. Das Ministerium ist aus rechtlichen Gründen auch gehindert, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten. Es wird empfohlen, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Verbraucherberatungsstelle zu bedienen.