Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Die Vorsorgepauschale wird beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt, gilt aber nicht im Veranlagungsverfahren. Für alle aktiven Beschäftigten und Versorgungsempfänger gilt grundsätzlich eine Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 12% des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900,- € jährlich in den Lohnsteuerklassen I, II, IV, V und VI und 3.000,- € jährlich in der Lohnsteuerklasse III. Höhere Beiträge sowie der abziehbare Teil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber berücksichtigt.

Nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (insbesondere Beamtinnen und Beamte) können ihrem Dienstherrn höhere Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung freiwillig nachweisen. Diese Beiträge (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) werden vom Arbeitgeber wie ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte behandelt, d.h. nur der um die Beiträge geminderte Arbeitslohn wird lohnversteuert. Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist hierzu nicht erforderlich, es genügt der unmittelbare Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber. Hierzu erteilen die Krankenversicherungsunternehmen  Bescheinigungen über die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Beitragsbestandteile, die auf eine im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung verbesserte Versicherungsleistung entfallen, sind nicht beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen und werden in der Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens nicht mit ausgewiesen. Die Bescheinigung kann dem Arbeitgeber vorgelegt werden und gilt nur für das betreffende Jahr. 

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen und Beamte können gegenüber dem Dienstherrn diese Versicherung durch geeignete Unterlagen nachweisen, damit wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Vorsorgepauschale der fiktive Arbeitnehmerbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (ohne fiktiven Arbeitgeberbeitrag) berücksichtigt wird, wenn er die Mindestvorsorgepauschale übersteigt.

Die Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden für Zwecke des Veranlagungsverfahrens durch das Krankenversicherungsunternehmen, den Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder durch den Arbeitgeber (bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mittels elektronischer Lohnsteuerbescheinigung)  elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. 

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (z.B. weil die tatsächlichen Beiträge die Mindestvorsorgepauschale unterschreiten) und beträgt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn mehr als 11.900 € (bei Ehegatten 22.600 €), besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.