Steuerliche Behandlung von Tagespflegepersonen

Für Tagesmütter und Tagesväter (Tagespflegepersonen) gelten bezüglich ihrer Einkünfte bestimmte Regelungen. Tagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Nicht nur von privater, sondern auch von öffentlicher Seite (z. B. Land, Kommune, Jugendamt) gezahlte Vergütungen für die Betreuung von Kindern gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder.

Ob sich im Einzelfall tatsächlich eine steuerliche Belastung ergibt, hängt aber davon ab, ob das gesamte Jahreseinkommen die steuerlichen Freibeträge überschreitet (siehe auch Wann und in welcher Höhe fallen Steuern an?).

Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen Rahmenbedingungen erläutern und die am häufigsten gestellten Fragen beantworten.

Was muss ich bei Beginn meiner neuen Tätigkeit bei dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt beachten?

Da Sie als Tagespflegeperson eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen. Im Anschluss daran müssen Sie den Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen“ ausfüllen und elektronisch bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung finden Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de.

Im Fragebogen selbst müssen Sie Angaben zu Ihren persönlichen und betrieblichen Verhältnissen machen. Die Fragen betreffen u. a. die Art der ausgeübten Tätigkeit und den Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Ebenso wird nach weiteren Einkünften von Ihnen und ggf. Ihrem Ehegatten gefragt. Füllen Sie bitte in jedem Fall den Fragebogen sorgfältig aus, damit das Finanzamt die zutreffenden steuerlichen Folgerungen ziehen kann. Anhand dieser Angaben wird das Finanzamt Ihnen dann eine Steuernummer erteilen und beispielsweise prüfen, ob und in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind.

Weitere ausführliche Informationen zum ersten Kontakt mit dem Finanzamt, zu Steuerarten und Steuererklärungen sowie zum Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt finden Sie in dem Steuerwegweiser für Existenzgründer, der vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegeben wird.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat zudem einen Flyer „Werden Sie Tagesmutter/Tagesvater“ veröffentlicht, der Ihnen unter anderem aufzeigt, wie Sie Kontakt zu interessierten Familien bekommen, wie viele Kinder Sie betreuen dürfen oder wie Sie sich qualifizieren können.

Muss ich ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen?

Nein. Die Kindertagespflege stellt kein Gewerbe im Sinne des § 6 Gewerbeordnung dar. Eine Gewerbeanmeldung ist daher nicht vorzunehmen. Es fällt auch keine Gewerbesteuer an, weil durch die Kindertagespflege eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Was muss ich bei der Umsatzsteuer beachten?

Die Leistungen von Betreuungspersonen in der Kindertagespflege sind nach § 4 Nr. 25 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Betreuungsperson eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorweisen kann. Besitzt die Betreuungsperson keine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII (weil sie z. B. im Haushalt der Erziehungsberechtigten tätig ist), sind die Umsätze ebenfalls steuerfrei, wenn ihre Eignung durch den Jugendhilfeträger festgestellt wurde. Die Befreiung greift auch, wenn eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten) besteht.

Was muss bei der Einkommensteuer versteuert werden?

Es muss nur der Gewinn versteuert werden, der sich anhand eines Betriebsvermögensvergleichs oder als Unterschiedsbetrag zwischen den zugeflossenen Betriebseinnahmen und den abgeflossenen Betriebsausgaben (Einnahmenüberschussrechnung) ermittelt. Der Gewinn ist in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Einzelheiten hierzu finden Sie in dem Steuerwegweiser für Existenzgründer (Tz. B.2.3.3 und B.2.3.4), der vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegeben wird.

Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen?

Zu den Betriebseinnahmen zählen grundsätzlich alle Gelder, die den Tagespflegepersonen von privater Seite (z. B. Elternbeitrag) bzw. öffentlicher Seite (z. B. Land, Kommune, vertreten durch Träger der Jugendhilfe, Jugendamt) für die Betreuungstätigkeit zufließen. Soweit keine Steuerbefreiung vorliegt, sind sämtliche Betriebseinnahmen auch steuerpflichtig.

Nach diesen Grundsätzen stellen beispielsweise auch die Mittel aus der Förderung der Kindertagespflege nach § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.

Steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG und damit nicht gewinnerhöhend sind dagegen die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Erstattungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB VIII. Die Investitionszuschüsse nach den Investitionsprogrammen „Kinderbetreuungsfinanzierung“ sind ebenfalls steuerfrei (siehe auch „Was hat es mit den Investitionszuschüssen auf sich?“).

Was hat es mit den Investitionszuschüssen auf sich?

Seit dem 1. August 2013 haben Kinder ab Vollendung ihres ersten bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita oder Kindertagespflege.

Gefördert werden im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ erforderliche Investitionen, die der Schaffung neuer oder Erhaltung im Bestand gefährdeter Betreuungsangebote für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Förderfähig sind – neben Baumaßnahmen und Ausstattungsvorhaben in Kindertageseinrichtungen – auch Renovierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen in Kindertagespflegestellen.

Auch das Land Hessen gewährt in den Jahren 2019 bis 2024 auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder Zuwendungen zu Investitionen zum Ausbau und zur Erhaltung einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

Diese Fördergelder, die den Tagespflegepersonen auf Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder gewährt werden, sind nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder von der Einkommensteuer befreit und zählen daher nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Allerdings dürfen die Aufwendungen, die mit diesen steuerfreien Zuschüssen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Näheres zu den aktuellen Investitionsprogrammen zur Kindertagesbetreuung (Fördermöglichkeiten, Antragsverfahren, etc.) finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel.

Kinderbetreuungsfinanzierung 2021-2023 – RP Kassel

Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2024 – RP Kassel

Führt die Zahlung von Mietzuschüssen oder die verbilligte Vermietung zu Betriebseinnahmen?

Die direkten Mietzuschüsse, die Sie von dritter Seite für die Anmietung von Betreuungsräumen erhalten, gehören zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Bei einer verbilligten Überlassung von Betreuungsräumen (beispielsweise durch die Kommunen) sind hingegen keine fiktiven Betriebseinnahmen in Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen und der tatsächlich gezahlten Miete anzusetzen. Sofern die Betreuung in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit stattfindet, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden.

Was zählt alles zu den Betriebsausgaben?

Zu den Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die durch die Betreuungstätigkeit veranlasst sind. Keine Betriebsausgaben sind allerdings die von der Kindertagespflegeperson gezahlten Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Zu den Betriebsausgaben einer Kindertagespflegeperson gehören zum Beispiel folgende tätigkeitsbezogene Aufwendungen für

  • Nahrungsmittel für die Kinder, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
  • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,
  • Kommunikationskosten,
  • Weiterbildungskosten,
  • Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehend,
  • Fahrtkosten,
  • Freizeitgestaltung mit den Kindern,
  • Anschaffung von Schutzmasken für die eigene betriebliche Tätigkeit *).

*) Eine ausführliche Abhandlung zu steuerlichen Regelungen und Erleichterungen in der Corona-Krise finden Sie in den FAO "Corona" (Steuern) des Bundesministeriums der Finanzen.

Soweit die Betriebsausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist ein steuermindernder Abzug im Rahmen der Gewinnermittlung nicht möglich (vgl. insoweit auch Frage 5).

Weitere Einzelheiten finden Sie in dem Steuerwegweiser für Existenzgründer (Tz. B.2.3.7 bis B.2.3.12), der vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegeben wird.

Zudem gibt es eine Besonderheit: Tagespflegepersonen können bei Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung die Betriebsausgaben entweder über eine Einzelauflistung der tatsächlich gezahlten Ausgaben oder in Form einer Pauschale geltend machen.

Die Betriebsausgabenpauschale für Kindertagespflege kann auch weiterhin abgezogen werden, wenn die Kindertagespflegeperson aufgrund der Corona-Pandemie bei der Schließung der Kindertagespflegestätte keine Zahlungen mehr erhält. In Fällen, in denen Kindertagespflegepersonen Entschädigungszahlungen nach § 56 Absatz 1 bis 3 IfSG (Verdienstausfallentschädigung) und § 56 Absatz 4 IfSG (Zahlungen für nicht gedeckte Betriebsausgaben) erhalten, sind die Betriebsausgabenpauschale und tatsächlichen Betriebsausgaben nicht nach § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen.

Was ist der Vorteil der Betriebsausgabenpauschale?

Pauschalen vereinfachen die Steuererklärung und vermeiden das umständliche Auflisten von Einzelausgaben sowie das Sammeln von Belegen. Tagespflegepersonen können anstatt der tatsächlichen Ausgaben die Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder und ggf. die Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze geltend machen.

Wie sind die Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschalen?

Es können entweder die Betriebsausgabenpauschalen in Anspruch genommen oder die tatsächlichen Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben den Betriebsausgabenpauschalen ist ein zusätzlicher Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben damit nicht zulässig.

Findet die Betreuung im Elternhaus des Kindes oder in anderen z. B. von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt, dürfen die nachfolgenden Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen Fällen sind die Betriebsausgaben einzeln nachzuweisen.

Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder und wie ist sie aufzuteilen?

Die eigens für Tagespflegepersonen geschaffene Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 400 € pro vollzeitbetreutem Kind und Monat. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2022 beträgt sie 300 € pro vollzeitbetreutem Kind und Monat.

Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag bei fünf Betreuungstagen in der Woche (= wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden). Bei einer Betreuung von weniger Stunden am Tag ist die Pauschale anteilig zu kürzen. Ein Abzug der Betriebsausgabenpauschale ist im Übrigen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen möglich, d. h. es darf durch den Abzug der Betriebsausgabenpauschale kein Verlust entstehen.

Die monatliche Betriebsausgabenpauschale berechnet sich für jedes betreute Kind ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wie nachfolgend dargestellt. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2022 ist statt der Pauschale von 400 € eine Betriebsausgabenpauschale von 300 € anzusetzen.

a) Berechnungsformel:

400 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden

b) Tabelle zur Ermittlung der monatlichen Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder bei regelmäßigen Betreuungszeiten:

Monatlichen Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder bei regelmäßigen Betreuungszeiten:
Tag(e) / Woche    
Stunde(n) / Tag12345
11020304050
220406080100
3306090120150
44080120160200
550100150200250
660120180240300
770140210280350
>=880160240320400

Hier einige Beispiele:

  • Betreuungszeit 7 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 350 €
  • Betreuungszeit 6 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 300 €
  • Betreuungszeit 5 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 250 €
  • Betreuungszeit 4 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 200 €
  • Betreuungszeit 4 Stunden täglich, 4 Tage die Woche: 160 €

Bitte beachten Sie:
Bei tageweiser Belegung von sog. Freihalteplätzen ist die ggf. nach der oben genannten Formel bzw. Tabelle gekürzte Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder zeitanteilig (Zahl der belegten Tage/pauschal 20 Arbeitstagen im Monat) zu gewähren.

Für Zeiten, in denen Sie verhindert sind, die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), können Sie die Betriebsausgabenpauschale nur abziehen, wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weitergezahlt wird.

Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze und wie ist sie aufzuteilen?

Werden Ihnen laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII für sog. Freihalteplätze gezahlt (= Plätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können), können Sie von den für den Freihalteplatz gezahlten Einnahmen aus Vereinfachungsgründen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschal 50 € ab dem Veranlagungszeitraum 2023 (bis einschließlich 2022: 40 €) je Freihalteplatz und Monat als Betriebsausgaben abziehen. Bei tatsächlicher Belegung der Freihalteplätze ist die Freihalteplatz-Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig (= Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes im Monat zu pauschal 20 Arbeitstagen im Monat) zu kürzen.

Ist auch eine Einzelaufstellung statt der Pauschalen möglich?

Der Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben ist die Regel; die Berücksichtigung der Betriebsausgabepauschalen stellt eine zulässige Vereinfachungsregelung dar. Wenn die tatsächlichen Kosten über den sich für alle betreuten Kinder insgesamt ergebenden Betriebsausgabenpauschalen liegen, ist es steuerlich vorteilhafter auf die Vereinfachungsregelung zu verzichten. Der Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben erfordert, dass alle Einzelbelege gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Bezüglich Einzelheiten zu möglichen Betriebsausgaben siehe „Was zählt alles zu den Betriebsausgaben?“.

Bitte beachten Sie:
Werden die Betriebsausgaben einzeln nachgewiesen, ist der zusätzliche Abzug der Betriebsausgabenpauschalen nicht zulässig.

Wann und in welcher Höhe fallen Steuern an?

Es fallen nur dann Steuern an, wenn Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von 10.908 € im Jahr 2023 (10.347 € im Jahr 2022) bei Ledigen und 21.816 € im Jahr 2023 (20.694 € im Jahr 2022) bei Verheirateten überschreitet. Unterschreitet das Gesamteinkommen diese Beträge, ist keine Einkommensteuer zu entrichten.

In Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen fließen neben den Einkünften aus der Tagespflege (= Gewinn) ggf. noch weitere Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte aus Rentenzahlungen) und auch die des Ehegatten ein, wenn Sie die Zusammenveranlagung beantragt haben.

Hinweis:
Für alle, die die zu erwartende steuerliche Belastung berechnen möchten, steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der kostenlose interaktive Abgabenrechner zur Verfügung.

Was hat es mit den Einkommensteuervorauszahlungen auf sich?

Während bei einem Arbeitsverhältnis monatlich Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und von Arbeitgeberseite an das Finanzamt abgeführt wird, wird bei Selbständigen Einkommensteuer im so genannten Vorauszahlungsverfahren erhoben. Aus diesem Grund prüft das für Sie zuständige Finanzamt im Jahr der Existenzgründung anhand Ihrer Angaben in dem Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft“, ob und ggf. in welcher Höhe von Ihnen Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind. In den Folgejahren bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen werden in einem Bescheid festgesetzt und sind jeweils quartalsweise zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres zu zahlen. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Jahressteuerschuld angerechnet.

Bitte beachten Sie:
Vorauszahlungen müssen nur geleistet werden, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 400 € und mindestens 100 € pro Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Sollten sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen gegenüber den Vorjahreswerten ergeben (z.B. durch Kündigung oder Neuaufnahme eines Betreuungsvertrages), können Sie jederzeit bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anhebung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen.

Was muss bei der Einkommensteuererklärung beachtet werden?

Selbständig Tätige sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. In dieser muss der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit angegeben werden.

Tagespflegepersonen müssen hierzu ihre Eintragungen in der Zeile 4 der Anlage S zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 vornehmen.

Bei Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (vgl. Frage 4) müssen Tagespflegepersonen als Unterlage zur Steuererklärung die Anlage EÜR grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch authentifiziert an die Finanzverwaltung übermitteln. Hierzu steht kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.

Die Anlage EÜR für das Jahr 2022 erscheint auf den ersten Blick sehr umfangreich. Sollten Sie allerdings die Betriebsausgabenpauschalen in Anspruch nehmen, sind in der Regel nur zwei Eintragungen erforderlich. Zum einen sind auf der Betriebseinnahmenseite Eintragungen in Zeile 15 (siehe hierzu auch „Was muss ich bei der Umsatzsteuer beachten?“) und zum anderen auf der Betriebsausgabenseite Eintragungen in Zeile 23 der Anlage EÜR (siehe hierzu auch „Was ist der Vorteil von Betriebsausgabenpauschalen?“, „Wie sind die Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschalen?“, „Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder und wie ist die Betriebsausgabenpauschale aufzuteilen?“ und „Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze und wie ist sie aufzuteilen?“) erforderlich.

Hinweis:
Alle Selbständigen müssen die Steuerklärung 2022 spätestens bis zum 02. Oktober 2023 grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln Für die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung steht Ihnen das von der Finanzverwaltung kostenlos angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.

In bestimmten Fällen ist eine elektronische authentifizierte Übermittlung der jeweiligen Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben. Das benötigte Zertifikat erhalten Sie mit der Registrierung bei „Mein ELSTER“. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Mit dem Zertifikat können Sie die Steuererklärungen direkt über „Mein ELSTER“ erstellen oder aus ELSTER-Formular oder jeder zugelassenen Drittsoftware heraus elektronisch authentifiziert übermitteln.

Ist es Ihnen nicht zumutbar, Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, kann dieses auf Antrag die Abgabe in Papierform zulassen.

Weitere aktuelle Informationen zum Verfahren ELSTER erhalten Sie unter www.elster.de.

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung verlängert sich für den Veranlagungszeitraum 2022 bis zum 31.07.2024, wenn Sie mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragt haben. In Einzelfällen kann das Finanzamt die Steuererklärung auch vorzeitig anfordern.

Wie sind Tagespflegepersonen kranken- und pflegeversichert?

Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen können einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie vor Beginn der Kindertagespflegetätigkeit gesetzlich versichert waren – entweder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder als Arbeitslose. Wer die Kindertagespflege nur in geringem Umfang ausübt, kann ggf. in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein. Kindertagespflegepersonen können auch durch eine private Krankenkasse versichert sein.

Für freiwillige Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung gilt Folgendes:

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§240 SGB V) für gering verdienende Selbständige liegt seit 1. Januar 2023 bei einem durchschnittlichen steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 1.131,67 € pro Monat.

Davon muss für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung 14 % an Beiträgen gezahlt werden. Kindertagespflegepersonen können wahlweise auch zusätzlich eine Krankengeldversicherung abschließen, um im Falle von Krankheit Krankengeld beziehen zu können oder Mutterschaftsgeld zu bekommen. Dann werden insgesamt 14,6 % fällig.

Beträgt das durchschnittliche steuerpflichtige Monatseinkommen aus selbständiger Tätigkeit unter 1.131,67 €, wird der Mindestbeitrag von 158,43 € (ohne Krankengeld) bzw. 165,22 € (mit Krankengeld) fällig. Außerdem wird der Zusatzbeitrag der Krankenkasse in Höhe von ca. 1 % fällig.

Ist das tatsächliche Einkommen höher als 1.131,67 €, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen (nachgewiesenen) Einkommens berechnet.

Hinweis: Die nach dem Einkommen bemessenen Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Wurde die selbständige Tätigkeit erst aufgenommen, werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einkommen festgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2018 werden die Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung vorläufig festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid. Dies kann zu Beitragsnachzahlungen oder -erstattungen führen.

Neben der Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge und der hälftigen Erstattung der Beiträge zur angemessenen Altersvorsorge ist auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich festgeschrieben. Die Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge sind zudem steuerfrei gestellt. Diese zählen nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Die selbst getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (d. h. die Beiträge abzüglich der erhaltenen Zuschüsse) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass in der Anlage Vorsorgeaufwand zunächst der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (inkl. der Zuschüsse) zu erklären ist. Die erstatteten Beiträge sind sodann in Zeile 21 (gesetzliche Krankenversicherung) bzw. Zeile 26 (private Krankenversicherung) anzugeben. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur angemessenen Altersvorsorge. Die erhaltenen Zuschüsse sind hierbei in Zeile 7 anzugeben.

Für die Familienversicherung (§ 10 SGB V) gilt:

Wer nur in geringem zeitlichem Umfang Kinder in Tagespflege betreut (also nicht hauptberuflich selbständig tätig ist) und ein steuerpflichtiges Einkommen von unter 485,00 € pro Monat erzielt, kann als Verheiratete oder Verheirateter in der Familienversicherung mitversichert sein, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist. Ob eine hauptberufliche Tätigkeit anzunehmen ist, ist mit Ihrer zuständigen Krankenkasse im Einzelfall zu klären. Für Familienversicherte ist eine Krankengeldversicherung nicht möglich, Mutterschaftsgeld kann nicht beansprucht werden.

Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2023 - Bundesgesundheitsministerium

An wen wende ich mich, wenn ich weitere Fragen habe?

Für weitergehende steuerliche Informationen wenden Sie sich bitte an das für Sie  zuständige Finanzamt.

Mit außersteuerlichen Fragen rund um die Kindertagespflege wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jugendamt, den Fachdienst Kindertagespflege oder aber an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, dass zur ersten Information auch den Flyer "Werden Sie Tagesmutter/Tagesvater" herausgegeben hat. Darüber hinaus enthält der Internet-Auftritt des Hessischen Kindertagespflegebüros eine Vielzahl von Informationen zur Kindertagespflege, auch zu rechtlichen Fragen.