Sanktionsmöglichkeiten

Informationen zu Sanktionsmöglichkeiten wie Bußgeldverfahren, Verwaltungsverfahren, Zivilrechtliche Sanktionen und Zuständigkeiten.

Statue der Justizia Tingery injury law firm / Unsplash

Die Landeskartellbehörde kann bei Kartellrechtsverstößen ein Bußgeldverfahren einleiten. Sie hat in einem solchen Verfahren staatsanwaltschaftliche Befugnisse. Als Ermittlungsmaßnahmen kommen in erster Linie richterlich angeordnete Durchsuchungen der Geschäftsräume der verdächtigen Unternehmen und die Vernehmung von Zeugen in Betracht.

Bußgeldverfahren kommen bei Verstößen mit kriminellem Hintergrund in Betracht, insbesondere bei Preis-, Quoten- und Gebietsabsprachen. Im Rahmen von Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nach Teilnahmewettbewerb stellt die Abgabe eines Angebotes nach einer entsprechenden Absprache eine Straftat dar (§ 298 StGB), in den übrigen Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Auch leitende Angestellte und Organe sind Täter, wenn sie die Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter dulden; ansonsten fällt ihnen zumindest eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last. Die höchsten Geldbußen werden gegen die juristischen Personen verhängt, weil diesen auch die wirtschaftlichen Vorteile aus den Kartellen zufließen. Die Buße kann bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen.

Die Landeskartellbehörde ist für alle Absprachefälle zuständig, die sich innerhalb Hessens, also insbesondere bei Auftraggebern mit Sitz in Hessen, auswirken; es spielt demzufolge keine Rolle, wo die verdächtigen Personen und Unternehmen ihren Wohn- oder Firmensitz haben.

Die Landeskartellbehörde kann bei Kartellrechtsverstößen anstelle eines Bußgeldverfahrens auch ein Verwaltungsverfahren einleiten. Auch in einem solchen Verfahren kann sie alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Beweismittel können beschlagnahmt werden, Unterlagen können eingesehen, geprüft und herausverlangt werden. Bieten die Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens an, Verpflichtungen einzugehen, die die Bedenken der Kartellbehörde ausräumen, so können diese Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklärt werden.

Im Rahmen von Verwaltungsverfahren kann die Landeskartellbehörde Unternehmen verpflichten, Zuwiderhandlungen gegen deutsches oder europäisches Kartellrecht abzustellen. Auch strukturelle Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes können angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind. Untersuchungen ganzer Wirtschaftszweige sind möglich, wenn die Vermutung besteht, dass der Wettbewerb eingeschränkt oder verfälscht ist. Die Kartellbehörde ist darüber hinaus befugt, die Rückerstattung der durch eine Zuwiderhandlung erwirtschafteten Vorteile anzuordnen.

Kartellrechtliche Verstöße können auch zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Nachteilig betroffene Unternehmen und auch Wirtschafts- und Verbraucherverbände können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen sowie Anträge auf Vorteilsabschöpfung stellen. Außerdem kann jeder, der durch einen Wettbewerbsverstoß geschädigt wurde, Schadensersatz verlangen. Der Bundesgerichtshof zieht den Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen sehr weit. So kann im Rahmen einer Lieferkette (Hersteller-Großhändler-Einzelhändler) auch der Einzelhändler als indirekter Abnehmer den kartellrechtswidrig handelnden Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Die Zuständigkeiten der Landeskartellbehörden und des Bundeskartellamtes sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Für die Freigabe von Unternehmenszusammenschlüssen ist das Bundeskartellamt ausschließlich zuständig. Im Übrigen gilt:

Wenn die Wirkung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht über das Gebiet von Hessen hinausreicht, ist die Landeskartellbehörde zuständig.
Wenn die Wirkung über das Gebiet von Hessen hinausreicht, ist das Bundeskartellamt zuständig.
Im Einzelfall kann die Zuständigkeit einvernehmlich wechselseitig zwischen der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt geändert werden.

Wenn die Wirkung eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen, findet das europäische Kartellrecht Anwendung. Die Europäische Kommission ist grundsätzlich zuständig.