Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung

    Bauvorhaben in Sanierungsgebieten: Genehmigung beantragen

    Beschreibung

    Damit während einer städtebaulichen Sanierung keine tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen erfolgen, die sich erschwerend auf den Sanierungsablauf auswirken können, unterliegen bestimmte Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einem Genehmigungsvorbehalt.

    Es bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    • die Errichtung, Änderung, Umnutzung oder Beseitigung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,
    • die Vornahme erheblicher oder wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
    • schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes (insbesondere Miete und Pacht),
    • die Veräußerung eines Grundstücks sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags ,
    • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. einer Hypothek) sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags,
    • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast oder
    • die Teilung eines Grundstückes.

    Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, so wird diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.

    Keiner Genehmigung bedürfen

    • Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist,
    • Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge,
    • Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden,
    • Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung und
    • der Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB einbezogen sind, durch den Bedarfsträger.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Magistrat der Stadt Sontra - Sachgebiet: Liegenschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchgasse 1

    36205 Sontra

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag und Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:20 Uhr und 13.30 Uhr - 18:00 Uhr

    Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05653 9777-0

    Telefax: 05653 9777-50

    E-Mail: stadtverwaltung@sontra.de

    Kontaktperson

    • Frau Ermisch-Huj
      Hausanschrift

      Kirchgasse 1

      36205 Sontra

      Telefon Festnetz: 05653 977720

    Internet

    Bankverbindung

    Stadkasse Sontra

    Empfänger: Stadkasse Sontra

    IBAN: DE97 5226 0385 0001 9160 17

    BIC: GENODEF1ESW

    Bankinstitut: VR-Bank Mitte eG

    Stadtkasse Sontra

    Empfänger: Stadtkasse Sontra

    IBAN: DE31 5329 0000 0037 0059 08

    BIC: GENODE51BHE

    Bankinstitut: VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG

    Stadtkasse Sontra

    Empfänger: Stadtkasse Sontra

    IBAN: DE20 5225 0030 0006 0008 97

    BIC: HELADEF1ESW

    Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner

    Version

    Technisch geändert am 30.12.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 7 - Bauen, Verwaltungsliegenschaften, Wasser- und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Honer Str. 49

    37269 Oberhone

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: ausreichende Zahl vorhanden
    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Eschwege-Niederhone
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie R 7
    • Haltestelle: ESW-Oberhone, Honer Straße
      Linien:
      • Bus: Linie 231.4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr

    Abweichende Sprechzeiten:

    Straßenverkehrsbehörde Eschwege
    Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
    Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
    Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
    Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr

    Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
    Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr

    Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon: 05651 302-0

    Telefax: 05651 302-1999

    E-Mail: wmk@werra-meissner-kreis.de

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47

    BIC: HELADEF1ESW

    Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Gemeinde muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages entscheiden. Die Frist kann um höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss die Bauaufsichtsbehörde spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags entscheiden. In diesem Fall kann die Frist um höchstens 2 Monate verlängert werden. Auch hier gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Kosten

    Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soweit die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren (Einzelmaßnahmen) begehrt wird, kann dies von den Städten und Gemeinden mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt werden. Private Bauherren stellen ihre Anträge unmittelbar an die Kommune bzw. deren Sanierungsträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.02.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Substanzschwäche, Bauwerke, Baugrundstücke, Funktionsschwäche, Baugesuch, Bauplanungsrecht, Baugenehmigungsverfahren, Bebauungsplan, Sanierungsverfahren, Baugenehmigung, Bauplanung, Baugesetzbuch, städtebauliche Missstände, Baustellen, Baumaßnahme, Bauplan, Baurecht, Bauverfahren, Baubewilligung, Bauvorhaben, Bauleitplan, Städtebauliche Gesamtmaßnahme, Baustellengenehmigung, Bauwesen, Sanierungsgebiet, Bauantrag, Baubehörde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de