personenbezogene Daten Löschung

    Personenbezogene Daten - Löschung von Daten

    Beschreibung

    Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert.

    Ansprechpartner

    Magistrat der Stadt Sontra - Sachgebiet: Bürgerservice / Tourist

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 6

    36205 Sontra

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag und Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
    Mittwoch: 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 08:00 Uhr - 12.00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
    Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    jeden 1. + 3. Samstag: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05653 9777-0

    Telefax: 05653 9777-50

    E-Mail: stadtverwaltung@sontra.de

    Kontaktperson

    • Frau Scharf (Leitung Bürgerbüro)

      Telefon Festnetz: 05653 9777-44

    • Frau Liebsch

      Telefon Festnetz: 05653 9777-0

    • Frau Zuber

      Telefon Festnetz: 05653 9777-40

    • Frau Backhaus

      Telefon Festnetz: 05653 9777-40

    Internet

    Bankverbindung

    Stadkasse Sontra

    Empfänger: Stadkasse Sontra

    IBAN: DE97 5226 0385 0001 9160 17

    BIC: GENODEF1ESW

    Bankinstitut: VR-Bank Mitte eG

    Stadtkasse Sontra

    Empfänger: Stadtkasse Sontra

    IBAN: DE31 5329 0000 0037 0059 08

    BIC: GENODE51BHE

    Bankinstitut: VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG

    Stadtkasse Sontra

    Empfänger: Stadtkasse Sontra

    IBAN: DE20 5225 0030 0006 0008 97

    BIC: HELADEF1ESW

    Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn

    • die Speicherung unzulässig ist,
    • die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
    • personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.

    In bestimmten Dateien, zum Beispiel

    • des Bundeskriminalamtes,
    • der Landespolizei,
    • des Verfassungsschutzes,
    • der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
    • im Melderegister
    • und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister
    • im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)

    müssen gespeicherte personenbezogene Daten

    • nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
      • nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
      • nach Freispruch im Strafverfahren,
      • nach Umzug in eine andere Gemeinde,
    • oder nach Ablauf bestimmter Fristen

    gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.

    Keine Löschung von Daten

    Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn

    • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
    • die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
    • wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.

    Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.

    Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich

    Kosten

    Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonstiges

    Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Stichwörter

    Datenschutz, Datenspeicherung, gespeicherte Daten, Datensperrung, Datenverarbeitung, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Date, Personenbezogene Daten, Verkehrszentralregister, Datenschutzgesetz, Löschung von Daten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English