Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung
Beschreibung
Seit dem 7.7.2018 bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBO sind Ausnahmen geregelt, in denen die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf:
- Wird die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z. B. Umlegungs- oder Enteignungsverfahren) vorgenommen oder ist an der Teilung der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, beteiligt, so ist die Teilung nicht genehmigungspflichtig.
- Weiterhin bedarf die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Weitere Informationen zur Telungsgenehmigung nach § 7 HBO finden Sie auch im neuen Bauvorlagenerlass (Bauvorlagenerlass (BVErl) vom 20. Januar 2022, gültig ab 1. März 2022.)
- Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018, zuletzt geändert am 11. Januar 2019, und Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012, zuletzt geändert durch Erlass vom 30. November 2017Keine weiteren Hinweise vorhanden
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Ansprechpartner
Stadt Hessisch Lichtenau - Fachbereich 4 - Bauen, Wohnen und Umwelt
Beschreibung
Der Fachbereich 4 - Bauen, Wohnen und Umwelt - ist zuständig für den Verkauf von stadteigenen Wohnbau- und Gewerbegrundstücken und alles was mit Grundstücken und Stadtplanung zusammenhängt. Hier erhält man Auskunft über die Dorfgemeinschaftshäuser und die Mehrzweckhallen, das Bürgerhaus und die Grillhütten, die städtischen Grünanlagen, die Brunnen und die Teiche, die Kinderspielplätze und die Sportstätten, das Hallenbad sowie die Friedhöfe und das Bestattungswesen.
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Frau L. Guardane
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Landgrafenstraße 12
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Telefon Festnetz: 05602 807-144
E-Mail: l.guardane@hessisch-lichtenau.de
Formulare
Antrag für Teilungsgenehmigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HBO)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 05.11.2018
Stichwörter
Geodaten, Teilung, Grundstück, Änderung Grundstücksgrenze, Kataster, Lagepläne, Geoinformationen, Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung, Lageplan, Teilung Grundstück, Liegenschaftskataster