Spielhallen ErlaubnisOnline erledigen

    Spielhallenerlaubnis

    Sie möchten eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Hessisch Lichtenau - Fachbereich 3 - Ordnung, Jugend und Soziales

    Beschreibung

    Der Fachbereich 3 - Ordnung, Jugend und Soziales - ist zuständig für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und soziale Angelegenheiten. Zu unseren Aufgaben zählen u.a die Durchführung von Wahlen, das Gewerbewesen, der Brandschutz, die Überwachung des ruhenden und - teilweise - des fließenden Verkehrs. Auch das Pass- und Meldewesen und der Fachdienst Standesamt mit dem Personenstandswesen gehören zum Fachbereich 3.
    Ein weiteres großes Tätigkeitsfeld betreut der Fachdienst Soziales. Hier werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit, der Kindertagesstätten, der Seniorenarbeit, die Gewährung von Wohngeld und weitere soziale Angelegenheiten bearbeitet.

    Adresse

    Postanschrift

    Landgrafenstraße 52

    37235 Hessisch Lichtenau

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05602 807-120

    Telefax: 05602 807-129

    E-Mail: ordnungsamt@hessisch-lichtenau.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

        Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
        Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
        Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
        Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
        Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
        Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
        Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
        Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
        Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
        Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
        Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
     

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Jede Person, die eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf dafür einer Erlaubnis nach § 2 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG). Dafür muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gestellt werden, in dem die Spielhalle errichtet bzw. betrieben werden soll. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Danach entscheidet die Ordnungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Diese kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden und ist auf eine Dauer von maximal 15 Jahren zu befristen. 

    Fristen

    Keine. Ein Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis kann jederzeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gestellt werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert von Erlaubnisbehörde zu Erlaubnisbehörde. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde. 

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.: Gebühr ab 222.00 EUR bis 5500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
    Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Stichwörter

    spielen, Spiel, Spielhallenerlaubnis, Spielcasino, Billardsalon, Spielautomaten, Spieler, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspielhalle, Spielothek, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielhölle, Spielhalle, Aufstellung von Spielgeräten, Glücksspiel, Spielautomat, Casino, Glücksspiel Glücksspielautomat

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English