Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Beschreibung

    Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Ansprechpartner

    Stadt Hessisch Lichtenau - Fachbereich 2 - Finanzen

    Beschreibung

    Hauptaufgaben des Fachbereichs 2 - Finanzen - sind die Haushaltsplanung, die Erhebung der Steuern, Gebühren und Beiträge, die Buchhaltung für die Gesamtverwaltung, die Aufstellung der Jahresabschlüsse sowie Aufnahme und Verwaltung der Kredite der Stadt. Dem Fachbereich 2 ist darüber hinaus der Fachdienst Stadtkasse zugeordnet, der für die rechtzeitige Zahlung der Verbindlichkeiten der Stadt, den Zahlungsverkehr und Vollstreckungsaufgaben zuständig ist.

    Die allgemeine Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der
    Festsetzung und Erhebung von Gemeindesteuern sowie Wasser-, Abwasser- und Niederschlagsgebühren können Sie hier herunterladen: Informationsschreiben zur DSGVO

    Adresse

    Postanschrift

    Landgrafenstraße 52

    37235 Hessisch Lichtenau

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05602 807-160

    Telefax: 05602 807-221

    E-Mail: finanzen@hessisch-lichtenau.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Selbsterklärung Niederschlagswasser

    Version

    Technisch geändert am 27.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren  in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte sowie die sich daraus ergebenden Messergebnisse
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte  (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
    • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
    • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch

    Voraussetzungen

    Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Abgabepflichtige für Niederschlagswasser und/oder Kleineinleitungen sollen jährlich eine Abgabeerklärung bei der zuständigen Stelle  einreichen.

    • Erklärungen der Überwachungswerte sind spätestens 1 Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vorzulegen
    • Erklärungen geringerer Werte nach sind 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum vorzulegen

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

    Kosten

    Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

    Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.

    Bemerkungen

    Weiterführende Informationen sind eingestellt im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.04.2024

    Stichwörter

    Schmutzwassereinleitung, Kleineinleiterabgabe, KSR, Geschlossene Grube, Brauchwasser, Kanalgebühr, Abwasserabgabe, Kleinkläranlage, Gebühren, Schmutzwasserabgabe, Mischwasserkanalisation, Abwasserkosten, RÜ, Niederschlagswasserabgabe, Kanalgebühren, Schmutzwasser, Wasserabgabe, Abwasseranschluss, Einleitung, Abwasser, Niederschlagswasserversickerung, Kläranlage, Gemeingebrauch, Niederschlagswassereinleitung, Niederschlagswasser, Regenwasser, Kleineinleiter, SRK, RÜB, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Trennsysteme

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de