Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen Benachrichtigung über Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte

    Benachrichtigung der Schule oder der Kindertagesstätte über Kopflausbefall

    Melden Sie Kopflausbefall bei Kindern umgehend.

    Beschreibung

    Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.

    Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

    Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.

    Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

    Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
     

    Zuständigkeit

    Die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätte oder Schule)

    Ansprechpartner

    Stadt Hessisch Lichtenau - Fachbereich 3 - Ordnung, Jugend und Soziales

    Beschreibung

    Der Fachbereich 3 - Ordnung, Jugend und Soziales - ist zuständig für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und soziale Angelegenheiten. Zu unseren Aufgaben zählen u.a die Durchführung von Wahlen, das Gewerbewesen, der Brandschutz, die Überwachung des ruhenden und - teilweise - des fließenden Verkehrs. Auch das Pass- und Meldewesen und der Fachdienst Standesamt mit dem Personenstandswesen gehören zum Fachbereich 3.
    Ein weiteres großes Tätigkeitsfeld betreut der Fachdienst Soziales. Hier werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit, der Kindertagesstätten, der Seniorenarbeit, die Gewährung von Wohngeld und weitere soziale Angelegenheiten bearbeitet.

    Adresse

    Postanschrift

    Landgrafenstraße 52

    37235 Hessisch Lichtenau

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05602 807-120

    Telefax: 05602 807-129

    E-Mail: ordnungsamt@hessisch-lichtenau.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 5 - Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenstr. 23c

    37269 Eschwege

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kreiskrankenhaus
      Linien:
      • Bus: Linie 2
    • Haltestelle: Friedrich-Ebert-Platz
      Linien:
      • Bus: Linie 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon: 05651 9592-0

    Telefax: 05651 9592-77

    E-Mail: wmk@werra-meissner-kreis.de

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47

    BIC: HELADEF1ESW

    Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
    • Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
     

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat. 
    • Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen. 
    • Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.

    Fristen

    Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kopflaus, Verlausung, Pediculus humanus capitis, Läuse, Pedikulose

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de