Personenbezogene Daten - Berichtigung unrichtiger Daten
Beschreibung
Haben öffentliche Stellen des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Ihre personenbezogenen Daten falsch gespeichert, können Sie verlangen, dass die Daten berichtigt werden. Sind personenbezogene Daten in Akten unrichtig, können Sie verlangen, dass die öffentliche Stelle dies in der Akte vermerkt.
Sonstiges
Unter den in § 35 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen haben Sie einen Berichtigungsanspruch auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Stelle, die Ihre fehlerhaften personenbezogenen Daten speichert.
Ansprechpartner
Stadt Hessisch Lichtenau - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Öffnungszeiten
Montag: 08:00-13:00 Uhr und von 14:00-18:00 Uhr
Dienstag: 08:00-13:00 Uhr und von 14:00-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-13:30 Uhr
Donnerstag: 08:00-13:00 Uhr und von 14:00-18:00 Uhr
Freitag: 08:00-13:30 Uhr
Jeder 1. Samstag im Monat 09:00- 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05602 807-100
Telefax: 05602 807-148
E-Mail: buergerbuero@hessisch-lichtenau.de
Kontaktperson
Frau T. Burgheim
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
E-Mail: t.burgheim@hessisch-lichtenau.de
Frau J. Haft
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
E-Mail: j.haft@hessisch-lichtenau.de
Frau M. Schweiger
Postanschrift
Landgrafenstraße 43 a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
Frau K. Freitag
Postanschrift
Landgrafenstraße 43a
37235 Hessisch Lichtenau
Telefon Festnetz: 05602 807-100
E-Mail: k.freitag@hessisch-lichtenau.de
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Berichtigung, Sperrung und Löschung)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Bundespolizei)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) (Bundesamt für Justiz für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Verfahrensablauf
Die Berichtigung falscher personenbezogener Daten ist von der entsprechenden öffentlichen Stelle vorzunehmen. Ihrem Antrag kommt daher lediglich Anstoßfunktion zu. Sie können den Antrag daher formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen. Über ihn entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung. Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Von der Berichtigung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013
Stichwörter
Datenschutz, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, Berichtigung von Daten, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Datenspeicherung