Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung

    Abfallwirtschaft: Untersuchungsstellen - Bestimmung/ Notifizierung

    Beschreibung

    Die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen ist Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen undUntersuchungen notwendig.

    Bestimmte Messungen und Untersuchungen nach der

    • Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
    • Altölverordnung (AltölV),
    • Bioabfallverordnung (BioAbfV),
    • Altholzverordnung (AltholzV) sowie
    • Deponieverordnung (DepV)

    dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (das heißt notifiziert) worden sind.

    Das "Fachmodul Abfall" der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) regelt die Anforderungen an die Kompetenz und die Notifizierung von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) im Rahmen des KrWG sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen, vorab genannten Verordnungen. So werden zur fachlichen Kompetenz der Untersuchungsstellen Anforderungen zu folgenden Punkten beschrieben:

    • Personelle Besetzung  - Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzung
    • Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
    • Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
    • Beschäftigung von Probenehmern mit fachlicher Qualifikation

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Eine Abfrage nach den notifizierten Untersuchungsstellen der Bundesländer ist über das  "Recherche System Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) möglich.

    Die in Hessen tätigen Untersuchungsstellen werden bekanntgegeben und in ReSyMeSa gelistet. Diese Listung wird kontinuierlich aktualisiert.

    Ansprechpartner

    Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 7 - Bauen, Verwaltungsliegenschaften, Wasser- und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Honer Str. 49

    37269 Oberhone

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: ausreichende Zahl vorhanden
    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Eschwege-Niederhone
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie R 7
    • Haltestelle: ESW-Oberhone, Honer Straße
      Linien:
      • Bus: Linie 231.4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr

    Abweichende Sprechzeiten:

    Straßenverkehrsbehörde Eschwege
    Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
    Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
    Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
    Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr

    Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
    Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr

    Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon: 05651 302-0

    Telefax: 05651 302-1999

    E-Mail: wmk@werra-meissner-kreis.de

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47

    BIC: HELADEF1ESW

    Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Der Antragsteller hat unter anderem die folgenden Antragsunterlagen einzureichen:

    • Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung, Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und seines Vertreters
    • Angaben über Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten
    • Angaben über gerätetechnische Ausstattung
    • Angaben darüber, ob die Untersuchungsstelle in anderen Ländern anerkannt ist (Nachweise der Akkreditierung bzw. Zulassungsbescheide von Genehmigungsbehörden anderer Länder)
    • Nachweise über erfolgreiche Ringversuchersteilnahme

    Bestehende Akkreditierungen nach DIN EN ISO/EC 17025 werden als Kompetenznachweis berücksichtigt, sofern sie gültig und für die beantragte Untersuchungsaufgabe anwendbar und vollständig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Bestimmung der Untersuchungsstellen (Notifizierung) ist abhängig vom Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 60,00 Euro und 1.500,00 Euro zu entrichten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unrat, Müll, Sachverständige, Untersuchungsstellen, Sachverständige, Sachverständige, Abfallwirtschaft, Sachverständige, Ressourcenschonung, Sachverständige, Abfall, Umweltverträglichkeit, Notifizierung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de