Leichenpass Ausstellung

    Leichenpass

    Beschreibung

    Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.

    Auch für die Überführung einer Leiche von Hessen in andere Bundesländer ist ein Leichenpass erforderlich, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass benötigen.

    Zuständigkeit

    An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Sterbeortes.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Gesundheit

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 17-19

    Postfach

    35066 Frankenberg (Eder)

    Postanschrift

    Südring 2

    Postfach

    34497 Korbach

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 17-19

    Postfach

    35066 Frankenberg (Eder)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Südring 3

    Postfach

    34497 Korbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: 05631 954-1462

    E-Mail: gesundheit@lkwafkb.de

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Friedhofsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Aarweg 10

    35104 Lichtenfels

    Öffnungszeiten

    • Montag - Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
    • Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
    • Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
    • Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05636 9797-0

    Telefax: 05636 9797-20

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
    • Leichenschauschein
    • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
    • Bescheinigung des Bestattungsunternehmens, dass die Beförderung mit einem zur Leichenbeförderung bestimmtes Fahrzeug durchgeführt wird.
    • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
    • bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
      Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts
    • ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen, sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
     

    Kosten

    Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Gebühr von 28,00 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Leichenpass, Leichenverordnung, Sterbefall, Feuerbestattung, Bestattungsinstitut, Bestatter, Bestattung, tot, Leichenüberführung, Tod, Leiche, Leichenaufbewahrung, Beerdigung, Leichenausgrabung, Überführung, Leichenhalle, Totenschein, Leichenwagen, Beerdigungsinstitut, Leichenwesen, Leichnam, Feuerbestattungsgesetz, Seebestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English